Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für das erstinstanzliche Begehren des Antragstellers - Verpflichtung des Antragsgegners
zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Antragstellung am 18.05.2012 zumindest als Darlehen - i.S.v. §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegen. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung
des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt nur bei aktueller Gefährdung der Unterkunft bzw. aktuell drohender Obdachlosigkeit
eines Antragstellers vor. Dies ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW Beschlüsse
vom 29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER - und vom 29.02.2012 - L 19 AS 22541 B ER). Die Vorlage eines Mahnschreibens der Vermieterin hinsichtlich des Mietrückstandes
für einen Monat verbunden mit dem Vortrag, dass der Antragsteller über kein Einkommen verfügt, genügt nicht zur Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes hinsichtlich Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Regelbedarfs
nach § 20 SGB II für die Zeit ab dem 18.05.2012 glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
d. h. einer guten Möglichkeit des Vorliegens eines Anspruchs, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt,
wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung:
BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B). Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren
noch aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar ergibt, dass der Antragsteller ab der Antragstellung bei Gericht am 18.05.2012
über kein Einkommen verfügte, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. Insoweit nimmt der Senat Bezug
auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Sozialgericht
habe es unterlassen, den Sachverhalt durch die Anberaumung eines Erörterungstermins, Vernehmung von Zeugen und Einholung einer
eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers weiter aufzuklären. Es obliegt einem Antragsteller zunächst im Rahmen des
Prozesskostenhilfeantrags das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel substantiiert darzustellen (vgl. BVerfG Beschluss
vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10). Dem Antragsteller hat es freigestanden, den Verbrauch der Erlöse aus dem Verkauf seiner Taxikonzession bzw. der Übertragung
seiner Geschäftsanteile an seine Mitunternehmer im April 2012 zur Schuldentilgung bzw. das Fehlen von bereiten Mitteln zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nach §
202 SGG i.V.m. §
294 ZPO zu belegen, zumal dem Antragsteller bewusst gewesen ist - wie aus der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist -, dass der Nachweis
einer Hilfebedürftigkeit bei ehemals Selbständigen besonders schwierig sein kann. Dies hat er aber unterlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.