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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2015 - 19 AS 1260/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II Zuerkennung im Wege der Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern sei, folgt der Senat dem nicht.
2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des Aufenthaltsgesetzes. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.
4. Die Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses (auch) für tatsächlich Arbeit suchende Unionsbürger kann nicht als durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - Rs. C-333/13 (Dano) - geklärt angesehen werden.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.06.2015 S 18 AS 1454/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 31.10.2015 den Regelsatz für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II zu erbringen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, E, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: