Tatbestand
Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist litauische Staatsangehörige und mit Herrn L L verheiratet, von dem sie nach eigenen
Angaben seit Mai 2003 getrennt lebt. Sie ist Inhaberin einer Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit
von Unionsbürgern (FreizüG/EU).
Am 01.08.2006 stellte die Klägerin erstmalig einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen des Antragsverfahrens gab sie an, Eigentümerin
eines Hauses in X 00, F zu sein.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: der Beklagte) die beantragten
Leistungen mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit ab. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, wie sie ihren Lebensunterhalt
bestreite und in der Vergangenheit bestritten habe. Auch habe sie angeforderte Nachweise in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2006, eingegangen bei dem Beklagten am 05.12.2006, Widerspruch
ein.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 hob der Beklagten den Bescheid vom 17.11.2006 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf und versagte die Gewährung von Leistungen ab dem 01.08.2006 wegen fehlender Mitwirkung bei der Angabe von Einkommens-
und Vermögensverhältnissen nach §§ 60,
66 i.V.m. §
30 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (
SGB I). Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen notwendige Angaben zu ihren Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, insbesondere zu den von ihr erzielten Einkünften als Reinigungskraft, nicht gemacht sowie Unterlagen
(Nachweise über die bisherigen Bemühungen zur Veräußerung des Hauses im X 00, eine Erklärung über Finanzierung monatlicher
Raten zum Erwerb des Hauses sowie eine Auflistung über Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen ihres Bekannten, Herrn S G) nicht
vorgelegt. Falls sie die Mitwirkung noch nachhole und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde der Beklagte
prüfen, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten. Der Bescheid werde nach §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte die Klägerin mit, sie könne den Bescheid vom 10.05.2007 in dieser Form nicht akzeptieren.
Sie forderte den Beklagten auf darzulegen, welche Angaben hinsichtlich des Einkommens und des Hauskaufs konkret noch benötigt
würden.
Am 31.05.2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 09.01.2008
forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf und bat um Übermittlung von Unterlagen und Auskünften zu elf konkreten
Fragestellungen.
Am 30.06.2008 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der mit Bescheid vom 31.07.2008 mangels
nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch vom 01.06.2007 gegen den Bescheid vom 10.05.2007
als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 24.10.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf § 44 SGB X auf, "den rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 zurückzunehmen"
und ihr einen "neuen, d.h. rechtmäßigen Bescheid auszustellen". Der Bescheid vom 10.05.2007 sei rechtswidrig gewesen, weil
sie ihren Mitwirkungspflichten entgegen der Darstellung im Bescheid nachgekommen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.07.2008 nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, bei Erlass des Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen worden.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 legte die Klägerin "gegen den Bescheid vom 05.02.2010 sowie gegen sämtliche bislang von (dem
Beklagten) erlassenen Bescheide" Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 18.05.2010 hat sich die Klägerin sodann an das Sozialgericht Duisburg gewandt und ausgeführt, sie erhebe
hiermit Klage gemäß §
88 SGG und beantrage,
den Beklagten zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 16.02.2010 zu bescheiden.
Gleichzeitig beantrage sie,
den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2010 gemäß § 40 SGB X für nichtig zu erklären, da der Bescheid vom 10.05.2007 ebenfalls rechtswidrig und nichtig gewesen sei.
Am 01.03.2011 hat ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Duisburg stattgefunden, in dem der Kammervorsitzende darauf
hingewiesen hat, die Untätigkeitsklage dürfte zulässig und begründet sein, da über den Widerspruch vom 16.02.2010 trotz Ablaufs
der Dreimonatsfrist ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht entschieden worden sei. Dem Beklagten ist eine weitere Frist von
zwei Wochen zur Entscheidung eingeräumt worden. Nach Ablauf der Frist sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 verurteilte das Sozialgericht Duisburg den Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch
vom 16.02.2010 gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.02.2010. Im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen. Auf den Inhalt des
Gerichtsbescheides wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei, soweit
die Untätigkeit beim Erlass des Widerspruchsbescheides betroffen sei, begründet. Gründe, warum der Beklagte nach über 13 Monaten
immer noch nicht über den Widerspruch entschieden habe, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Feststellung der
Nichtigkeit des Bescheids vom 05.02.2010 begehre sei die Klage abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Beteiligten auf die Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit,
mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 15.04.2011 hat die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt,
sie halte es für rechtswidrig, wenn das Gericht im Hinblick auf den in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Feststellung
der Nichtigkeit des Bescheids die Klage abgewiesen habe. Es habe sich hierbei um einen "eher unbedeutenden Nebenantrag" gehandelt.
Sie wolle klarstellen, dass es sich bei der Klage insgesamt um eine reine Untätigkeitsklage nach §
88 SGG handelte. Sie wünsche, dass die Klage "auch als Untätigkeitsklage bearbeitet und nicht wegen Nichtvorliegen eines Klagegrundes
nach § 40 SGB II ( ) in Gänze abgewiesen" werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung hat er ausgeführt, eine Änderung nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht. Der Beklagte hat das Gericht mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, er habe den Widerspruchsbescheid
erlassen und gehe davon aus, dieser nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 hat die Klägerin daraufhin beantragt, die Untätigkeitsklage als Leistungsklage fortzuführen
und den Beklagten im Rahmen dieser Leistungsklage zu verurteilen,
ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 17.05.2010, abzüglich des antragsfreien Zeitraums
vom 01.12.2007 bis 17.06.2008, nebst einer Verzinsung von 4% p.a zu gewähren.
Ihre Nebenanträge zur Nichtigkeitsfeststellung der Bescheide der Beklagten nach § 40 SGB X nehme sie zurück.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 hat das Sozialgericht der Klägerin mitgeteilt, die Untätigkeitsklage sei zu ihren Gunsten entschieden
worden. Nachdem sie bereits den Nebenantrag auf Nichtigerklärung für erledigt erklärt habe, sei die ursprüngliche Klage vollständig
erledigt. Die Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage erachte das Gericht nicht als sachdienlich, so dass
nach §
99 SGG die Zustimmung des Beklagten notwendig sei. Die Klägerin möge erwägen, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und
eine neue Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 zu erheben.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 hat die Klägerin erklärt, sie werde die Klage nicht zurücknehmen. Sie befürchte, dass ihrem
Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegengehalten werde, wonach eine Überprüfung nur für ein Jahr rückwirkend in Betracht komme.
Am 31.05.2011 ist vor dem Sozialgericht Duisburg eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in deren Verlauf der Vertreter
der Beklagten erklärt hat, er halte die Klageänderung nicht für sachdienlich und beantrage daher
die Klage abzuweisen.
Die ordnungsgemäß geladene Klägerin ist nicht zum Termin erschienen.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 31.05.2011 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen
den zuständigen Richter V gestellt.
Mit Urteil vom 31.05.2011, der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 30.06.2011, ist die Klage abgewiesen
worden. Eine Wartepflicht habe nicht bestanden, da der Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Urteil war
mit einer Belehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässige Rechtsmittel versehen.
Am 18.07.2011 ist unter der Adresse der Klägerin ein mit "Berufung" betiteltes Schriftstück vom 16.07.2011 bei dem Sozialgericht
eingegangen. Unterzeichnet war das Schriftstück "i.A. U L". Bei Herrn L handelt es sich um den Schwager der Klägerin. In diesem
Schreiben hat Herr L verschiedene Verfahrensmängel gerügt. So habe das Sozialgericht zu Unrecht nicht über den geänderten
Klageantrag entschieden. Es sei zudem zu beanstanden, dass das Gericht der Beklagten erst in der Verhandlung vom 31.05.2011
Gelegenheit gegeben habe, sich zu §
99 SGG zu äußern. Die Klageänderung sei sehr wohl sachdienlich gewesen, da die Erhebung einer neuen Klage zu Rechtsnachteilen im
Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II geführt hätte. Auch habe der Kammervorsitzende der ersten Instanz
nicht entscheiden dürfen, da ein Befangenheitsantrag gegen ihn vorgelegen habe. Schließlich seien Unregelmäßigkeiten bei der
Ladung zum Termin zu rügen.
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2011 hat Herr L erneut für die Klägerin Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, die
Rechtsmittelbelehrung unter dem Gerichtsbescheid sei fehlerhaft gewesen, da die Berufung tatsächlich zu keiner Zeit zulassungsbedürftig
gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011 hat Herr U L, "namens und im Auftrag" der
Klägerin erneut Berufung eingelegt und beantragt die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage als Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage fortzusetzen. Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage, die die Klägerin gar nicht habe aufrecht
erhalten wollen, abgewiesen und die Änderung der Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage fälschlich als nicht sachdienlich
abgelehnt.
Er beantragt für die Klägerin schriftsätzlich,
1. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche
der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen
nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008
nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Dem Schriftsatz ist eine zu den Verfahren S 39 AS 3889/10, S 39 AS 1980/10, S 39 AS 1965/10 erteilte "Vollmacht" vom 01.06.2011 beigefügt gewesen. Die Klägerin hat darin u.a. ausgeführt, sie fahre aufgrund einer Erkrankung
ihrer Mutter für unbestimmte Zeit nach Litauen. Sie bestelle ihren Schwager, Herrn U L, in "allen den hiesigen Rechtsstreit
betreffenden Angelegenheiten" zu ihrem Bevollmächtigten.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011, hat Herr U L - im Auftrag unterzeichnend
- einen Klageänderungsantrag gestellt und beantragt, die ursprüngliche als Untätigkeitsklage begonnene Klage als kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG fortzusetzen.
Er hat schriftsätzlich für die Klägerin erneut beantragt,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche
der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen
nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008
nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Am 01.08.2011 hat sich Rechtsanwalt T für die Klägerin bestellt und ebenfalls Berufung eingelegt, ohne diese jedoch zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 hat die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2011 hat Herr U L ausdrücklich für die Klägerin beantragt,
3. "durch Erlass eines Urteils gemäß §
159 Abs.
1 SGG die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Duisburg zurück zu verweisen",
4. "die hiesige, ursprüngliche als Untätigkeitsklage geführte Klage gemäß §
99 SGG in Verbindung mit §
533 ZPO als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG fortzuführen und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011
aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe aber
dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. zuspricht."
Am 22.08.2011 hat Herr L ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts zu dem das Befangenheitsgesuch gegen Richter V betreffende
Aktenzeichen L 11 SF 268/11 AB beim Landessozialgericht eingereicht.
Mit Verfügung vom 25.08.2011 hat die Senatsvorsitzende dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 22.09.2011 nachzuweisen, dass
er vertretungsbefugt im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2
SGG ist.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2011 hat die Klägerin selbst beantragt festzustellen,
5. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und
ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
6. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch
einmal dienstlich zu äußern,
7. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen gegen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum
und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
8. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten rechtlich
benachteiligt hätte,
9. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die 12 Fragen daraus durch den Inhalt
ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
10. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens-, sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 hat Herr L mitgeteilt, die Klägerin halte sich seit dem 23.08.2011 wieder in Deutschland auf
und vertrete sich auch rechtlich wieder selbst. Mit Schreiben vom 07.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr Schwager vertrete
sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr als Prozessbevollmächtigter. Sämtliche bisherigen von ihrem
Schwager ausgeführten Prozesshandlungen seien aber wirksam.
Mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 07.09.2011 ist das Gesuch auf Ablehnung des Richters V wegen Besorgnis der Befangenheit
zurückgewiesen worden (L 11 SF 268/11 AB).
Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin beantragt,
11. ihren Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten und allein den in ihrer Berufungsbegründung
vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen sowie die Beklagte gemäß
§
99 SGG dazu zu befragen, ob sie der Klageänderung zustimmt.
Sie beantragt darüber hinaus,
12. lediglich die Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die in der Berufung vom 16.07.2011
enthaltene Begründung als gegenstandslos zu betrachten.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin die Senatsvorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 hat sich erneut unter der Adresse der Klägerin ihr Schwager - i.A. und als "Schwager und Prozessbevollmächtigter
im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2
SGG unterzeichnend - an den Senat gewandt und dargelegt, worin er die Besorgnis der Befangenheit der Senatsvorsitzenden sehe.
Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 29.09.2011, hat Rechtsanwalt T mitgeteilt, er habe
das Mandat niedergelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 um Klarstellung gebeten, in welchem Umfang die Klägerin die Berufung aufrecht
erhalten wolle.
Mit Beschluss vom 07.10.2011 ist das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung der Senatsvorsitzenden zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat Herr L erklärt, die Klägerin vertrete sich derzeit selbst.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Klägerin die Einstellung des auf die Berufungsschrift vom 16.07.2011 bezogenen Verfahrens
L 19 AS 1313/11 beantragt. Maßgeblich sei der Antrag und die Begründung im Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Klageänderung vom
22.08.2011. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2011 hat die Klägerin beantragt, festzustellen,
13. dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 rechtswidrig und die Berufung
gesetzlich zuzulassen war,
14. dass ihre Berufungsschrift einschließlich des Klageänderungsantrags vom 22.08.2011, welche sie zu der Berufungsschrift
vom 29.07.2011 eingereicht habe, der gesetzlichen Form nach §
520 Abs.
3 ZPO entspricht,
15. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und
ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
16. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch
einmal dienstlich zu äußern,
17. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen gegen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum
und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
18. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten
rechtlich benachteiligt hätte,
19. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die zwölf Fragen daraus durch den Inhalt
ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
20. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens- sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 hat die Klägerin klargestellt, dass in dem Schreiben vom 20.10.2011 auf Einstellung des Verfahrens
nicht die Rücknahme der Berufung zu sehen sei.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 hat die Klägerin sodann beantragt, das Verfahren gemäß §
202 SGG i.V.m. §
251 ZPO im Hinblick auf eine zwischenzeitlich anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht
die Beschwerde abermals abweisen, ohne Gründe zu nennen, so wolle sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
wenden.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 hat die Klägerin verschiedene Auskünfte zum Stand des Verfahrens begehrt und beantragt, zu
erfahren, ob dem Beklagten gemäß §
521 Abs.
2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden sei und wenn nicht, aus welchem Grund (Antrag Nr. 21), ob der Beklagte
hinsichtlich der Zustimmung zur Klageänderung nach §
99 SGG befragt worden sei (Antrag Nr. 22) und schließlich aus welchem Grund die Feststellungsklage vom 31.08.2011 nicht als eigenständiges
Verfahren geführt werde (Antrag Nr. 23).
Mit Verfügung vom 29.11.2011 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2011 bestimmt worden. Das persönliche Erscheinen
der Beteiligten ist nicht angeordnet worden. Die Ladung ist der Klägerin am 01.12.2011 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 hat der Senat um Übersendung des Bescheids vom 05.02.2010 gebeten und um Mitteilung, wann die
Klägerin Fortzahlungsanträge gestellt hat und wann diese beschieden wurden. Mit Telefax vom 15.12.2011 hat der Beklagte hierzu
Stellung genommen. Das entsprechende Schreiben wurde noch am selben Tag an die Klägerin weitergeleitet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2011 ist Herr L erschienen und hat dem Senat ein Schriftstück überreicht, welches
mit "Vertretungsvollmacht" überschrieben war. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"( ) hiermit bevollmächtige ich Herrn U L, mich im heutigen Termin zwecks Beweisaufnahme zu der von ihm selbst erstellten
Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu meiner Berufungsschrift vom 16.07.2011 gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 31.05.2011 aus dem Verfahren S 39 AS 1980/10 zu vertreten.
Sollte der Senat beabsichtigen, eine Entscheidung ohne Beweiserhebung zu der Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu treffen,
so lehne ich dies strikt ab und beantrage, den heutigen Verhandlungstermin zu vertagen und gleichzeitig der Gegenpartei gemäß
§
521 Abs.
2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung zu setzen ( )"
Der Senat hat Herrn L mitgeteilt, die vorgelegte Vertretungsvollmacht sei eingeschränkt auf die Vertretung zwecks Beweisaufnahme
und er somit nicht zur Verhandlung und Antragstellung berechtigt. Herr L hat dann ein Schreiben aus dem Verfahren S 39 AS 3889/20 und S 39 AS 2980/10, datierend vom 01.06.2011, vorgelegt und sich auf die darin erteilte Vollmacht berufen. Der Senat hat ihm daraufhin erklärt,
er sei weiterhin von der Vertretung mangels entsprechender Vollmacht ausgeschlossen, da es sich bei der Vollmacht vom 01.06.2010
um eine sog. Abwesenheitsvollmacht handele, die Klägerin aber im Verfahren mit Schriftsatz vom 07.09.2011 mitgeteilt hat,
dass sie wieder in Deutschland sei und ihr Schwager sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr vertrete.
Er sei damit nicht wirksam bevollmächtigt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die erstinstanzlichen Klagen abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten,
der Verfahrensakte S 39 AS 1965/10 ER des Sozialgerichts Duisburgs sowie der Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen, deren wesentlicher
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
A.
Die Klägerin ist auch nicht wirksam durch ihren Schwager, Herrn U L, vertreten worden.
B.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist statthaft.
Teilweise wird dies damit begründet, dass eine Untätigkeitsklage nicht auf eine Geld- oder Sachleistung, sondern allein auf
den Erlass eines Bescheides oder Widerspruchsbescheides gerichtet ist (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 8.11.2007
- L 15 B 174/07 SO NZB = juris Rn 2; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 15.9.2009 - L 5 AS 925/09 NZB - = juris Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 = juris Rn 27; LSG Baden-Württemberg Urteil v. 18.11.2010 - L 7 SO 2708/10 = juris Rn 15).
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Die erstmalig mit am 18.07.2011 bei dem Sozialgericht eingelegte Berufung war damit fristgerecht.
III. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist, soweit sie die Untätigkeitsklage betrifft, unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets das Vorliegen einer sog. Beschwer,
d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.,
Vor § 143 Rn 5 m.w.N). Diese liegt bei der Klägerin durch den Gerichtsbescheid im Hinblick auf die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage
weder in formeller noch in materieller Hinsicht vor (zur Unterscheidung von formeller und materieller Beschwer, vgl. Leitherer,
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn 6 f.) Das Sozialgericht hat der Untätigkeitsklage in seinem Gerichtsbescheid
vom 01.04.2011 vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin war insoweit durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert. Die Berufung
ist somit soweit die Untätigkeitsklage betroffen ist - unzulässig und war daher zu verwerfen.
Danach kann mit einer Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Vorliegen eines Nichtigkeitstatbestandes nach § 40 SGB X ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Im Übrigen hat die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage
insoweit zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz zurückgenommen.
V. Soweit die Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheids in erster Instanz sowie darüber hinaus auch in zweiter Instanz die
Änderung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklagen in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt hat, war dies
unzulässig.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 29.07.2011 (Antrag zu 1), 30.07.2011 (Antrag zu 2) sowie am 21.08.2011 und inhaltsgleich
am 22.08.2011 (Antrag zu 4) auch in der Berufungsinstanz beantragt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage
als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, maßgeblich
sei allein der Antrag vom 21.08.2011 (Antrag zu 4), wohingegen sie mit Schriftsatz vom 20.10.2011 erklärt hat, maßgeblich
sei allein der Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Klageänderung vom 22.08.2011 (Anträge zu 1 und 4). Somit war
über die Klageanträge zu 1 und 4 zu entscheiden, mit der Klägerin beantragt hat, "den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid
vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide
aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem
01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt".
Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Klageänderung. Ist die Berufung jedoch - wie im vorliegenden Fall - unzulässig,
so kann sie nicht durch eine Klageänderung zulässig gemacht werden (so bereits BSG Urteil v 03.11.1959 - 9 RV 826/56 = BSGE 11, 26 = juris Rn 20; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99 Rn 12).
C.
Die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklagen sind unzulässig.
D. Die Klägerin hat überdies verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
III. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten (Antrag zu
11) und allein den in ihrer Berufungsbegründung vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des Verfahrens
zu machen, ist der Senat dem nachgekommen (vgl. oben B V). Der Beklagte hat auch - wie beantragt (Anträge zu 11 und 22) -
Stellung zur Frage der Klageänderung genommen. Er hat diese als nicht sachdienlich abgelehnt. Soweit die Klägerin es offensichtlich
für opportun hielt, das mit Schriftsatz vom 31.08.2011 eingebrachte Begehren als eigenständiges Klageverfahren zu führen (vgl.
Antrag zu 23), wäre dies ebenfalls nicht sachdienlich gewesen. Es handelte sich, wie oben (C II) dargelegt, um unzulässige
Feststellungsanträge.