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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2014 - 19 AS 1341/14
Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an einen bulgarischen Staatsangehörigen Notwendigkeit von (hier fehlenden) Feststellungen des Sozialgerichts zur Hilfebedürftigkeit und zum tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden, der sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält Pflicht zur Durchführung von Amtsermittlungen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs Glaubhaftmachung des Aufenthaltsortes Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit
Für die Glaubhaftmachung des Aufenthaltsortes reicht es nicht aus, wenn lediglich eine postalische Zustelladresse bei einer Klinik angegeben wird. Als ausreichend anerkannt ist vielmehr die Verfahrensweise, wonach sich der Hilfesuchende täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung melden muss, die sich im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Grundsicherung befindet und die sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.
Normenkette:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 103
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 4a
,
SGB II § 77 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 13.06.2014 S 6 AS 1915/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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