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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2018 - 19 AS 1434/18
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem wirksamen Erlass einer Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei einem vorgeschalteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor einer Klage gegen eine Verlustfeststellung
1. Der wirksame Erlass einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU hat für den Bereich des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits zur Folge, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr besteht.
2. Der durch eine Klageerhebung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO eingetretene Suspensiveffekt beseitigt nicht die Wirksamkeit einer Ordnungsverfügung und damit das Bestehen der Ausreisepflicht.
3. Für einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG macht es keinen Unterschied, ob der Ausreisepflichtige unmittelbar eine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhebt, wodurch sofort aufschiebende Wirkung eintritt, oder ob er, da er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsstreits nicht aufbringen kann, zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und nur für den Erfolgsfalle eine Klageerhebung ankündigt.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2 Nr. 3
,
FreizügG/EU § 5 Abs. 4
,
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Köln 19.07.2018 S 7 AS 1984/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2018 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 09.05.2018 bis zum 31.12.2018 vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.

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