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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - 19 AS 1453/15
Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung Erteilung des unbedingten Prozessauftrags vor dem 01.08.2013 Bestimmung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr Prüfung des Anfalls einer Einigungsgebühr und einer Erledigungsgebühr
1. Wurde, wie im vorliegenden Fall, der unbedingte Prozessauftrag vor dem 01.08.2013 erteilt, richtet sich die Vergütung nach der RVG a.F., auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 31.07.2013 erfolgt ist.
2. Im Falle einer (bloßen) Annahme eines (Teil-)Anerkenntnisses bei gleichzeitiger Erledigungserklärung fällt eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV-RVG a.F. nicht an. Bloße einseitige, voneinander unabhängige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht.
3. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV-RVG a.F. muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht.
Normenkette:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 56 Abs. 2
,
RVG § 14 Abs. 1
,
VV-RVG Nr. 3103
,
VV-RVG Nr. 1008
,
VV-RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 1006
,
VV-RVG Nr. 1000
,
SGG § 183
,
SGB X § 56
Vorinstanzen: SG Dortmund 03.08.2015 S 55 SF 523/14 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2015 wird zurückgewiesen.

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