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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - 19 AS 1475/15
Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühren Beurteilung des Umfangs und Einstufung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei Streit über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Erörterung zweier nicht miteinander verbundener Streitsachen in einem Termin Berücksichtigung von Synergieeffekten
1. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend 20 Monate) stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen.
2. Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, stellt ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit dar.
3. Ein Synergieeffekt wegen des Betreibens eines Parallelverfahrens ist bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Dieser arbeitserleichternde Umstand ist erst bei der Bearbeitung des zeitlich nachfolgenden Verfahrens angefallen und bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
4. Eine objektiv gegebene Schwierigkeit des Verfahrens führt nicht zwangsläufig dazu, dass die anwaltliche Tätigkeit schwierig ist. Eine objektive Schwierigkeit eines Verfahrens muss vielmehr in der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ihren Niederschlag gefunden haben.
5. Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (hier Streit über einen Anspruch auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. ca. 43,00 EUR mtl. für die Dauer von sechs Monaten), werden in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist.
6. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen. Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln.
7. Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren - hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht.
Normenkette:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 3
,
RVG § 33 Abs. 8 S. 2
,
RVG § 45 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 48 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
,
VV-RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 3102
,
RVG § 14 Abs. 1
,
SGG § 183
,
RVG § 55
,
VV-RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 3106
,
VV-RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 1006
,
VV-RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 1002
,
RVG § 17
Vorinstanzen: SG Dortmund 04.08.2015 S 28 SF 326/13 E
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2015 wird zurückgewiesen.

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