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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - 19 AS 1491/15
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an EU-Bürgerin Beschwerde des Leistungsträgers gegen die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Berufung auf den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Leistungsausschluss Entscheidung zugunsten der EU-Bürgerin aufgrund einer Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern seien, folgt der Senat dem nicht.
2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des AufenthG. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7
,
SGB II § 9
,
SGB II § 19 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 19.08.2015 S 40 AS 2888/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen auch im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.

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