LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - 19 AS 1681/13
Erwerbslosenintiative Keine Klagebefugnis Keine zugelassene Prozessstandschaft Unzulässige Klage Verbotene Rechtsdienstleistung
1. Eine Erwerbslosenintiative kann zu Recht vom SGB II-Träger aufgrund des Zusammenschlusses als Personenmehrheit als ungeeigneter Bevollmächtigter i.S.d. SGB X zurückgewiesen werden.
2. Gegen diese Zurückweisung durch Verwaltungsakt gibt es keine Klagebefugnis für ein SG-Verfahren und auch keine Klage in (zulässiger) Prozessstandschaft.
3. Wird die Erwerbslosenintiative gleichwohl noch rechtsberatend bzw. wie ein Bevollmächtigter tätig, verstößt dies gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Normenkette:
SGG § 54
,
RDG § 2
,
RDG § 6 Abs. 2
,
SGB X § 13
Vorinstanzen: SG Aachen 28.07.2013 S 21 AS 177/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.2013 wird zurückgewiesen.

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