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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - 19 AS 1713/15
Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige (hier: Partnerin eines Arbeitnehmers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder) Möglichkeit der Zurückverweisung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gefährdung der Unterkunft frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage Als Partnerin eines Arbeitnehmers keine Ableitung eines Aufenthaltsrechts als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EU Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV Horizontale Berechnungsmethode
1. Nach ständiger Rechtsprechung des vorliegend befassten Senats ist von einer Gefährdung der Unterkunft frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage auszugehen und zugleich darauf hinzuweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
2. Als Partnerin eines Arbeitnehmers (eheähnliche Lebensgemeinschaft) kann die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EU ableiten, da der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU abschließend geregelt ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
,
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
AEUV Art. 18
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 20
,
SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 1-6
,
SGB II § 11b Abs. 2
,
SGB II § 11b Abs. 3
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.09.2015 S 35 AS 3333/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2015 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, N, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: