Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides vom 19.09.2011 angeordnet
und zur Begründung angegeben, die Entscheidung beruhe auf §
63 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
185 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Der Kläger sei unter der zuletzt bekannten Anschrift postalisch nicht erreichbar. Eine Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte
sei mangels Benennung durch den Antragsteller nicht möglich. Eine postlagernde Zustellung mittels Postzustellungsurkunde sei
nicht vorgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 11.10.2011, mit der er angibt, unter seiner angegebenen
Anschrift postalisch erreichbar zu sein. Sein Wohnort sei unstrittig.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides
vom 19.09.2011 an den Kläger entgegen seiner mit der Beschwerde vorgetragenen Meinung vorlagen.
Nach Maßgabe von §
63 Abs.
2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der
ZPO zugestellt. Nach §
185 Nr. 1
ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung
an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.
Der Kläger ist an seiner letzten bekannten Meldeanschrift "N-straße 00, E" bei mehreren Versuchen des Beklagten und der Gerichte
weder angetroffen noch postalisch erreicht worden. Zahlreiche Versuche, für den Kläger bestimmte Korrespondenz ihm über sein
Postfach zukommen zu lassen, sind fehlgeschlagen; eine formelle Zustellung über ein Postfach nicht möglich.
Zutreffend hat daher das Sozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der öffentlichen Zustellung angenommen
und diese - wie zuletzt der 6. Senat des LSG NRW in den Verfahren L 6 AS 2060/10 B ER und L 6 AS 2061/10 B ER - angeordnet.
Dieser Beschluss ist endgültig, §
177 SGG.