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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - 19 AS 1799/15
Grundsicherung für Arbeitssuchende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen Meldeaufforderungen Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung der Meldeaufforderungen Antrag auf Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Meldeaufforderungen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG Verweisung des Beschwerdeführers auf den nachträglichen Rechtsschutz
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt (hier die Meldeaufforderung) noch nicht erledigt hat. Meldeaufforderungen erledigen sich zum Zeitpunkt des in ihnen jeweils ausgewiesenen Meldetermins.
2. Durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Erledigung der Meldeaufforderung droht nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder dass ein nicht mehr gutzumachender Schaden entsteht. Im Falle der Festsetzung einer Sanktion durch die Behörde unter Anknüpfung an ein etwaiges Meldeversäumnis steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Absenkungsbescheid offen, bei dem inzident die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zu prüfen wäre.
3. Der Antrag auf Verpflichtung der Behörde, weitere Meldeaufforderungen zu Meldeterminen nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, also zukünftige Verwaltungsakte zu unterlassen, stellt einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG dar. Mögliche Meldeaufforderungen i.S.v. § 59 SGB II und nachfolgende Sanktionen wegen Pflichtverletzungen nach § 32 SGB II stellen allerdings schon keine Gefahr dar.
4. Zukünftige Verwaltungsakte können nur dann durch einstweiligen Rechtsschutz vorbeugend unterbunden werden, wenn nach einem Verwaltungsakt effektiver Rechtsschutz - auch im Eilverfahren - nicht mehr möglich wäre.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39 Nr. 4
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB II § 59
,
SGB II § 32
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 29.09.2015 S 47 AS 2731/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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