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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - 19 AS 1912/15
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion Rückwirkende Bewilligung von PKH Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (hier lediglich Angabe von Postfachadressen)
1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion.
2. Für eine Betreibensaufforderung i.S.v. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen erforderlich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären.
3. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient nicht der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, sondern der Ergänzung der in § 92 Abs. 1 S. 1 SGG zwingend vorgeschriebenen Inhalte einer Klageschrift.
4. Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe "postlagernd" genügen insoweit nicht.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 92 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 54 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 01.06.2015 S 21 AS 189/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.06.2015 wird zurückgewiesen.

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