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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2016 - 19 AS 1993/16
Kosten eines Widerspruchsverfahrens Erledigung einer vorläufigen Bewilligung Vollständige Ersetzung eines Bescheides
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erledigt sich eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X.
2. Eine endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird nach § 96 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist.
3. Ebenso wird eine endgültige Bewilligung nach § 86 SGG Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist.
4. Wenn der ursprünglich durch Widerspruch angefochtene Bescheid nicht nur abgeändert, sondern vollständig ersetzt und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X "anderweitig aufgehoben" und wirkungslos wird, ist im Rahmen der Anwendung des § 86 SGG für eine Kumulation der streitgegenständlichen Bescheide kein Raum.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
, ,
SGG § 86
,
SGG § 96
,
SGB X § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 06.09.2016 S 27 AS 984/15
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.

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