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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - 19 AS 2013/13
Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
1. Bei dezentraler Warmwassererzeugung sieht das Gesetz keine Kostenübernahme für die Heizung als Mietnebenkosten nach § 22 SGB II vor.
2. Beim Leistungsberechtigten ist dann gem. § 21 Abs. 7 S. 1 und S. 2 SGB II ein dahin gehender Mehrbedarf anzuerkennen, soweit eine technische Vorrichtung existiert, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Warmwassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können.
3. Eine Pauschalierung ist zulässig bei sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen.
4. Die Höhe der Pauschale ist nach dem Urteil des BSG vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R mit 30% der Regelleistung für die Haushaltsenergie anzusetzen, soweit nicht unter den Voraussetzungen der Öffnungsklausel nach § 22 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II etwas Abweichendes gelten muss.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGB II § 21 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Duisburg 23.09.2013 S 45 AS 627/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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