Gründe
I.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit neben Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buchs
des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (
SGB III) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 26.08.2010 fragte der Kläger wegen eines Vermittlungsgutscheins beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich:
Beklagter) an. Dort wurde er, da es sich um einen sog. "Aufstocker" handelte, ausweislich eines entsprechenden Verbis-Vermerks
an die Agentur für Arbeit verwiesen. Am 27.08.2010 wandte sich der Kläger wegen des Vermittlungsgutscheins sodann an die Agentur
für Arbeit. Dort teilte man ihm mit, ein Anspruch komme nicht in Betracht, da er nicht innerhalb der letzten drei Monate mindestens
60 Tage arbeitslos gewesen sei. Am 05.10.2010 und am 24.11.2010 wandte sich der Kläger jeweils erneut an die Agentur für Arbeit
wegen eines Vermittlungsscheins. Ihm wurde dabei jeweils mitgeteilt, ein Anspruch bestehe nicht.
Am 12.10.2010 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau T, mit, er werde sehr wahrscheinlich ab dem 18.10.2010
bei der Bäckerei L eingestellt. Da er die Arbeitsstelle aufgrund des Arbeitsbeginns um 00:30 Uhr wohl nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichen könne, stellte er einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für die Anschaffung eines PKW.
Im November 2010 bestellte der Kläger einen gebrauchten PKW zum Preis von 18.815,00 EUR. Zur Finanzierung schloss er einen
Darlehensvertrag über 24.010,40 EUR mit der Volkswagen Bank ab.
Am 22.11.2010 erkundigte sich der Kläger, ob die Möglichkeit einer Bezuschussung für einen PKW auch für Leasing gelte. Dies
wurde von dem Beklagten verneint.
Am 18.01.2011 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an den Beklagten. Er machte geltend,
der Beklagte habe ihm die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins und eine Beteiligung an den Kosten für die Neuanschaffung eines
PKW in Höhe von 3.000,00 EUR zugesagt, sofern der Kläger eine Arbeitsstelle nachweise, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zu erreichen sei.
Am 22.02.2011 lehnte der Beklagte den am 12.10.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget
nach § 45 SGB II ab, da der Kläger ohne Abstimmung mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag zum Kauf eines PKW geschlossen
habe. Dabei habe er Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit außer Acht gelassen. Da er durch den Abschluss des Vertrags
Fakten geschaffen habe, sei dem Beklagten die erforderliche Ermessensausübung nicht mehr möglich. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger am 24.02.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, die Übernahme von Kosten sei dem Kläger seitens Frau T zugesagt
worden.
Mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte der Beklagte dem Kläger, sein am 26.08.2010 gestellter Antrag auf Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheins sei am selben Tag mündlich abgelehnt worden.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.01.2011 gegen die Versagung eines Vermittlungsgutscheins wies der Beklagte mit Widerspruch
vom 02.05.2011 als unbegründet zurück.
Am 30.05.2011 hat der Kläger Klage "gegen den Bescheid vom 22.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011"
erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Vermittlungsgutschein für die Deutsche Facharbeitervermittlung
in C in Höhe von 544,50 EUR zu bewilligen.
Überdies hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, M, beizuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2011 hat der Beklagte den Widerspruch vom 24.02.2011 gegen den Bescheid vom 22.02.2011
als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.11.2011, dem Kläger zugestellt am 16.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 18.11.2011 hat der Kläger bei dem Sozialgericht hiergegen Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit werde auch auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2011 - 1 BvR 1727/10 - Bezug genommen. Es liege ein prozessuales Ungleichgewicht zwischen Kläger und Beklagtem vor, das die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts gerechtfertigt habe. Dies umso mehr, als auch das Sozialgericht in der Sache noch weiter ermittelt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die bloße Nachfrage des Sozialgerichts bei der Agentur für Arbeit nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
führen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Dem Kläger geht es um die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Soweit er sich in seinem Klageantrag auf den Bescheid
vom 22.02.2011 bezieht, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler. Der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 ist nicht
im Hinblick auf den Bescheid vom 22.02.2011 (Ablehnung der Übernahme von 3.000,00 EUR für die Anschaffung eines PKW), sondern
im Hinblick auf die mündliche Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins am 26.08.2010
ergangen.
Diese Klage hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist mangels Passivlegitimation des Beklagten
als unbegründet abzuweisen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9. Aufl. 2008, Vor §
51 Rn. 13) Der Beklagte ist für die vom Kläger begehrte Leistung nicht zuständig.
Sowohl das SGB II als auch das
SGB III sehen Leistungen im Bereich der Eingliederung vor. Das hierbei bestehende Konkurrenzverhältnis wird durch §
22 Abs.
4 SGB III geregelt. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in die Vorschrift genannten
Leistungen nicht. Seit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.07.2006 (BGBl
I S. 1706) ist mit Wirkung vom 01.08.2006 der § 421g
SGB III vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen. Diese Gesetzesänderung hat klargestellt, dass auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach dem SGB II, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
SGB III haben, ein Vermittlungsgutschein nach § 421 g
SGB III gewährt werden kann (vgl. Brandts, in: Niesel/Brandt,
SGB III, 5. Aufl. 2010, §
22 Rn. 33; vgl. auch Steinmeyer in: Gagel, SGB II /
SGB III 44. Ergänzungslieferung 2012, §
22 Rn. 78). Zuständig für die Ausstellung eines solchen Vermittlungsgutscheins ist die Agentur für Arbeit und nicht der Beklagte.
Hierauf weisen sowohl der Beklagte in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid als auch das Sozialgericht in seinem Beschluss
zutreffend hin.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geboten. Dem entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt
hatte, in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sei das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers auch unter Berücksichtigung
der seiner finanziellen Verhältnisse abzulehnen (BVerfG Kammerbeschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039 = juris Rn 4). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolgt hat.
Zwar ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann auszugehen, wenn nach
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist (Beschluss des Senats
v. 01.12.2010 - L 19 AS 1409/10 B). Allerdings reicht hierfür die bloße Tatsache, dass das Sozialgericht bei der Agentur für Arbeit - nachdem der Kläger
erklärt hat, er könne einen entsprechenden Bescheid nicht beibringen - hinsichtlich dieses Bescheides nachgefragt hat, nicht
aus. Die Agentur für Arbeit war vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht verklagt worden.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe als juristischer Laie die Frage der Zuständigkeiten nicht
durchschauen können, da er bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.