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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2015 - 19 AS 2096/13
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an alleinstehende Mutter mit zwei Kindern Jugendhilfe in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung und Kostenbeitragspflicht der Mutter mit Beginn der Maßnahme Minderung des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II durch Anrechnung von Erwerbseinkommen Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen Rechtliche Folgen einer Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind
1. Wurde eine Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind i.S.v. §§ 91 Abs. 1 Nr. 5, 34 SGB VIII erteilt und diese mit der Aufforderung versehen, das Kindergeld ab sofort zur Erstattung vorzuhalten, ist es zweifelhaft, ob ab diesem Zeitpunkt das diesem Betrag entsprechende Kindergeld als "bereites Mittel" betrachtet werden kann.
2. Die Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist auf den in einer Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII konkret bezifferten Kostenbeitrag entsprechend anwendbar.
Normenkette:
SGB VIII § 19
,
SGB VII § 91 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 34
,
SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7
,
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 9
,
SGB II § 7 Abs. S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 10.10.2013 S 55 AS 3056/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 11,88 EUR gegenüber der Klägerin zu 1) und in Höhe von 7,12 EUR gegenüber der Klägerin zu 2) aufgehoben hat und die entsprechenden Beträge zurückfordert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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