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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - 19 AS 2181/16
SGB-II-Leistungen Ablehnung eines Überprüfungsantrags Keine isolierte Rücknahme Jahresfrist
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen.
2. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
3. Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind.
4. Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4
,
SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Münster 30.08.2016 S 11 AS 620/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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