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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2014 - 19 AS 2316/13
Teilnahme an Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung schließt dem Grunde nach SGB II-Leistungen aus
1. Die Vorschrift des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II knüpft allein daran an, ob die Ausbildung dem Grunde nach, dh aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, förderungsfähig ist.
2. Daher macht es auch keinen Unterschied, ob die konkrete Ausbildung für behinderte Menschen bestimmt und als Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet ist.
3. Die in § 27 Abs. 3 SGB II aufgeführten Leistungen müssen tatsächlich bezogen werden, damit ein Zuschuss auf die zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Auszubildenden nach § 27 Abs. 1 SGB II gewährt wird.
4. Eine Analogie des § 27 Abs. 3 SGB II auf die Bezieher von Ausbildungsgeld i.S.v. § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III wird abgelehnt.
Fundstellen: NZS 2014, 315
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB II § 27 Abs. 2
,
SGB II § 27 Abs. 3
,
SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Münster 11.11.2013 S 8 AS 218/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.

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