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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2017 - 19 AS 2381/16
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei Ausländern Örtliche Zuständigkeit Einfärbungslehre
1. Das Bundessozialgericht hat zu § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II entschieden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dieser Vorschrift nicht im Sinne der sog. Einfärbungslehre von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden könne.
2. Aus welchen Gründen für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 36 SGB II andere Maßstäbe gelten sollen als im Rahmen von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, erschließt sich nicht ohne Weiteres, so dass bei Ausländern auch unabhängig von einer Wohnsitzauflage die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein dürften.
3. Die in § 12a Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht begründet ohne Umsetzung durch die Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 36 Abs. 1
,
AufenthG § 12a Abs. 1 ff.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 01.12.2016 S 40 AS 4460/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für die Zeit vom 23.11.2016 bis zum 28.02.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus W bewilligt.

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