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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - 19 AS 423/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen überwiegend abgewiesen wurde Prüfung von Zulassungsgründen für die Berufung Berücksichtigung von monatlichen Tilgungsleistungen für ein gegen Gewährung eines lebenslangen Nießbrauchrechts bereits auf die Kinder übertragenes Einfamilienhaus als Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II (bei Kopplung des Wohnrechts an die Übernahme der Tilgungsleistungen) Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Beschwerdewertes
Die Rechtsfrage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Tilgungsleistungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zu übernehmen, etwa, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 99
,
SGG § 151
Vorinstanzen: SG Duisburg 19.03.2013 S 49 AS 2625/11
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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