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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - 19 AS 909/15
Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorgezogene Altersrente Anspruch des Leistungsberechtigten auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Leistungsträger im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung des Antrags auf vorzeitige Altersrente Ermessensfehlgebrauch durch Zugrundelegung eines unvollständig ermittelten Sachverhalts Versäumung der Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Renteninformation einschließlich aller Anlagen und Stützung der Entscheidung auf eine unvollständig vorgelegte Renteninformation Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers
Ein Ermessensfehlgebrauch kann dann erfolgen, wenn der Grundsicherungsträger seiner Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde legt. Die Behörde muss also die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legen will, zutreffend und vollständig ermitteln. Dazu gehört es auch, im Verwaltungsverfahren, spätestens im Widerspruchsverfahren, in dem sich ein Leistungsempfänger darauf beruft, dass er durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente sozialhilfebedürftig wird, konkret dazu aufzufordern, ihr umgehend die der Renteninformation beigefügten und bislang noch nicht übermittelten Anlagen zur Klärung des Sachverhalts vorzulegen.
Normenkette:
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGB II § 65 Abs. 4
,
SGB II § 13 Abs. 2
,
SGB I § 39 Abs. 1
, ,
SGB X § 20
,
SGB X § 21
Vorinstanzen: SG Dortmund 20.04.2015 S 37 AS 342/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 37 AS 1228/15) gegen den Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, C, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: