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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2015 - 19 AS 931/15
Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige Zuerkennung des Anspruchs auf Grundsicherung im Wege der Folgenabwägung Vorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Arbeitsuche Anwendbarkeit und Prüfung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit unionsrechtlichen Vorschriften Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Auseinandersetzung mit dem Urteil des BGH v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
1. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des AufenthG. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.
2. Es ist weiterhin offen, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach sich ein Anordnungsgrund bereits angesichts auflaufender Mietschulden ergibt, weil schon die Nichtgewährung der benötigten Mittel einen Grundrechtsverstoß darstelle (LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 - L 7 AS 586/15 B ER m.w.N.). Ein Anordnungsgrund ist im Regelfall erst bei Nachweis der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus.
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügigG/EU § 2 Abs. 3 S. 2
,
FreizügigG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
,
SGB II § 22
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9
,
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 19.05.2015 S 49 AS 1775/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.05.2015 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin die Regelleistung nach § 20 SGB II auf der Berechnungsgrundlage eines monatlichen Anspruchs von 399,00 EUR abzüglich gegebenenfalls anrechenbarer Einkünfte für den Zeitraum vom 30.04.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät T und Partner, E, beigeordnet.

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