LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005 - 19 B 33/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Feststellung der Hilfebedürftigkeit, Heranziehung von Umständen aus der Vergangenheit
Konnte ein Antragsteller in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt bestreiten, obwohl ihm Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II vorenthalten worden sind, so wird dadurch Hilfebedürftigkeit nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Münster 06.06.2005 S 16 AS 70/05 ER