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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2018 - 21 R 292/14
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Abgrenzung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung Verweisbarkeit einer Fachverkäuferin im Einzelhandel im sog. Mehrstufenschema
1. Für den Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB V und bei der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung sind nicht die gleichen Kriterien maßgebend. § 51 Abs. 1 SGB V stellt vielmehr auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, also auf dessen aktuelle körperliche sowie geistige Konstitution und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit ab.
2. Eine Fachverkäuferin im Einzelhandel kann zumutbar auf Verweisungstätigkeiten einer Kassiererin oder auch auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verwiesen werden.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGB V § 51 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 20.02.2014 S 20 R 428/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.2.2014 geändert. Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 16.1.2018 verurteilt, der Klägerin ab dem 1.2.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren; insoweit wird der Bescheid vom 16.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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