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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2014 - 2 AS 1119/13
Prozesskostenhilfe Entscheidungserheblicher Zeitpunkt Vorliegen aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen
1. Ein PKH-Antrag ist entscheidungsreif, sofern neben der Klagebegründung, der Erwiderung und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Verwaltungsakte des Beklagten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind und durch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurden.
2. Die Bewilligung hängt dann allein noch von der hinreichenden Erfolgsaussicht im Einzelfall ab.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Dortmund 24.04.2013 S 60 AS 1789/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2013 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rupert K aus C für die Zeit ab 15.02.2012 bewilligt.

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