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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 AS 1119/14
Gewährung vorläufiger Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei (Risiko-)Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen (hier Spendenzahlungen) für eine rumänische Staatsangehörige vor dem Hintergrund einer in Deutschland geplanten Vermittlung des Kindes zur Adoption
Ein Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben.
Normenkette:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3
,
SGG § 86b
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 5
,
AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.06.2014 S 29 AS 1941/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.06.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 28.05.2014 bis zum 31.08.2014 vorläufige Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen in Höhe von 300,00 EUR für den Monat Juni und 150,00 Euro für den Monat Juli zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.

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