Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verpflichtung
des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung von Kosten
der Unterkunft und Heizung abgelehnt.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt
mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen
Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Einem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs steht bereits das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen. Ein solcher
ist regelmäßig nur gegeben, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage vorliegt, die eine sofortige
Entscheidung des Gerichts zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordert. Dies ist der Fall, wenn den Antragstellern unter
Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht
zuzumuten ist, weil ihnen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung wichtiger Rechte droht, die durch eine später erfolgende stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
folgenlos beseitigt werden könnte. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers
hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten
und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Der Senat hält - in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen des LSG NRW vom 29.06.2015 zum Az. L 12 AS 862/15 B ER (bei [...] Rn. 10 ff.) sowie vom 06.07.2015 zum Az. L 19 AS 931/15 B ER (bei [...] Rn. 33 ff.) - in ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Beschluss vom 17.11.2015, L 2 AS 1821/15 B ER, bei [...] Rn. 4 f.) daran fest, dass eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage
anzunehmen ist und nicht bereits generell eine Kündigung ausreichend ist, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung
durch das Gericht zu begründen. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit
den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund
bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (so aber der 7. Senat des Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B, bei [...] Rn. 22 m.w.N.) folgt der erkennende Senat nicht. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung
des Grundrechts aus Art.13
Grundgesetz (
GG). Eine solche Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht mehr erfüllt
werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senates
vom 05.11.2015 - L 2 AS 1723/15 B ER, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies setzt bei erstmaliger außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages zumindest
ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates,
vgl. zuletzt Beschluss vom 17.11.2015, L 2 AS 1821/15 B ER, bei [...] Rn. 4 f., und Beschluss vom 03.11.2015 - L 2 AS 1101/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B, bei [...] Rn. 5 m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine dem Antragsteller aktuell drohende Obdachlosigkeit liegen derzeit nicht vor. Zwar hat der Vermieter
des Antragstellers am 24.08.2015 bei dem Amtsgericht C (Az.: 26 C 00/15) Räumungsklage gegen ihn erhoben. Diese leidet jedoch nach dem Vortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers unter dem
Mangel, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch kein Mietrückstand mit zwei vollen Monatsmieten bestanden hat,
da der Antragsteller einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 EUR für den Monat August 2015 geleistet hat. Daher ist die Kündigung
zur Überzeugung des Antragsstellers unwirksam, selbst wenn - weil möglicherweise weiterer Mietzahlungen nicht geleistet wurden
- eine erneute Kündigung erklärt werden könnte. Die bloße Existenz von Mietschulden rechtfertigt bei in der Hauptsache noch
ungeklärter Anspruchsberechtigung nicht den Einsatz öffentlicher Mittel, deren Wiedererlangung auch bei Gewährung als Darlehen
keinesfalls sichergestellt ist. Insofern ist vorliegend zu bedenken, dass wegen der bereits zuvor Anfang 2015 erklärten Wohnraumkündigung,
die wegen einer vollständigen Übernahme der Mietrückstände durch den Antragsgegner unwirksam wurde, eine Unwirksamkeit der
nunmehr ausgesprochenen Kündigung selbst bei Ausgleich sämtlicher Mietrückstände gar nicht mehr erreicht werden könnte, vgl.
§
569 Abs.
3 Nr.
2 Satz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB).
Darüber hinaus hat der Senat aber auch erhebliche Zweifel, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Mit dem Sozialgericht Köln,
das mit Beschluss vom 24.11.2015 (Az. S 33 AS 3577/15 ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, bezogen auf den Zeitraum ab dem 01.10.2015, abgelehnt hat und dessen
Begründung sich der Senat zu Eigen macht, ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die Aufklärung
des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Hilfebedürftigkeit, unmöglich macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten
nicht erfolgen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.