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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2014 - 2 AS 1229/14
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für Studierende und Mutter von zwei Kleinkindern Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II aufgrund eines Hochschulstudiums, für welches BAföG bezogen wurde, jedoch aufgrund der Überschreitung der Höchstförderungsdauer keine Ausbildungsförderung mehr bezogen wird
Studierende, deren Studium im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In diesem Zusammenhang ist auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums abzustellen. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich - etwa wie hier wegen Überschreitung der Höchstförderungsdauer - das Studium nicht mehr gefördert wird.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
BAföG § 2 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 13.06.2014 S 45 AS 1449/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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