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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 AS 136/14
Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Anrechnung von Ausbildungsgeld durch den Leistungsträger nach § 11 Abs. 2 SGB II Umfang des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II Ausbildungsgeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages
Wird Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem für eine versicherungspflichtige Ausbildung zum Bau- und Metallmaler gewährt, kann damit dem gewährten Ausbildungsgeld, obwohl es sich um eine Sozialleistung handelt, durchaus ein Bezug zu einer Erwerbstätigkeit zukommen, der die Anwendung des Erwerbstätigenfreibetrags rechtfertigt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
, ,
SGB II § 11b Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Duisburg 09.12.2013 S 55 AS 672/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.12.2013 geändert. Den Klägern zu 2) und 3) wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: