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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 AS 1557/15
Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Erfordernis der aktuell drohenden Obdachlosigkeit
1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrags, dass unmittelbar Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit drohe.
2. Der erkennende Senat hält daran fest, dass eine derartige Gefahr in der Regel frühestens ab Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das - hier von den Antragstellerinnen selbst bewohnte - Hausgrundstück anzunehmen ist. Ausreichend ist nicht bereits generell die Möglichkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung, um die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht zu begründen.
3. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaftgemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berühre, sodass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfüge, folgt der erkennende Senat ausdrücklich nicht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
GG Art. 13
Vorinstanzen: SG Duisburg 10.08.2015 S 55 AS 2605/15 ER
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.08.2015 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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