Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.09.2020.
Die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin bewohnt eine Mietwohnung in I und unterhält daneben, ebenfalls in I, Praxisräume
für ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin. Die Bruttowarmmiete für die von ihr bewohnte Wohnung beträgt monatlich 508,76 Euro
und die Pacht für die Praxisräume monatlich 475,00 Euro.
Die Antragstellerin bezog ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 17.12.2019 (für den Monat Januar 2020) und 07.02.2020
(für den Monat Februar 2020) bis zum 29.02.2020 laufende Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von 432,00 Euro, des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung in Höhe von 9,94 Euro sowie der
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 427,19 Euro vom Antragsgegner. Nachdem dieser sie mit Schreiben vom 14.01.2020,
31.01.2020 und 11.02.2020 vergeblich zur Vorlage zahlreicher Unterlagen zur Darlegung ihrer Einkommen- und Vermögensverhältnisse
aufgefordert hatte, versagte der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 09.03.2020 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem SGB II ab dem 01.03.2020.
Das von der Antragstellerin daraufhin beim Sozialgericht Dortmund unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 29 AS 920/20 ER geführte Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde rechtskräftig durch Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2020 für den Zeitraum vom 02.03.2020 bis zum 31.08.2020 abgelehnt (Az.: L 19 AS 759/20 B ER). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Monat März 2020 keine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht worden sei.
In Bezug auf die begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes,
denn eine Gefährdung der Wohnung der Antragstellerin sei nicht dargelegt worden. Hinsichtlich der Leistungen für die Monate
April bis August 2020 sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig, da die Antragstellerin diesen
auf den Monat März 2020 beschränkt habe.
Mit Schreiben vom 27.07.2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 29.07.2020, stellte die Antragstellerin einen Antrag
auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Juli 2020. Dem Antrag fügte sie neben dem Formular "Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020
bis zum 30.09.2020" auch die "Anlage zur vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder
Land- oder Forstwirtschaft für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020" bei. Hierin gab sie an,
eine Praxis für Alternative Medizin in I zu betreiben. Die geschätzten Betriebseinnahmen lägen im Juli 2020 bei 40,00 Euro,
von August 2020 bis Oktober 2020 bei 50,00 Euro, im November 2020 bei 70,00 Euro und im Dezember bei 80,00 Euro. Dem stünden
in diesem Zeitraum geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 630,00 Euro gegenüber. Ausweislich des ebenfalls eingereichten
Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30.03.2020 erhielt sie aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen
gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige"
eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro als einmalige Pauschale. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid der Bezirksregierung
B vom 21.09.2020 nach § 48 in Verbindung mit § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vollständig zurück genommen und die Erstattung von 9.000,00 Euro geltend gemacht, da bereits vor dem 01.03.2020 ein Finanzierungsengpass
in Bezug auf das Gewerbe der Antragstellerin bestanden habe. Hiergegen ist nach Auskunft der Antragstellerin ein Klageverfahren
beim Verwaltungsgericht B unter dem AZ 0 K 00/20 anhängig.
Mit Schreiben vom 29.07.2020 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin bis zum 10.08.2020 zur Vorlage eines vollständig
ausgefüllten und unterschriebenen Antrags auf SGB II-Leistungen auf. Mit Schreiben vom 31.07.2020 konkretisierte der Antragsgegner die vorzulegenden Unterlagen und bat bis zum
19.08.2020 um Übersendung der aktuellen Mietbescheinigung durch den Vermieter, eines Nachweises über Mietzahlungen in den
letzten Monaten (Kontoauszüge, bei Barzahlungen Quittungen), von Kontoauszügen (von allen Konten) der letzten drei Monate
bis laufend, vollständig und leserlich kopiert und einer ausgefüllten Einkommens- und Vermögenserklärung. Des Weiteren bat
der Antragsgegner um Klärung, ob die Antragstellerin ihr Gewerbe als Heilpraktikerin tatsächlich ausübe oder ob dies - wie
zuletzt mitgeteilt - aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, und forderte diese auf, die beigefügten Erklärung zum
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) für die letzten sechs Monate abschließend und für die nächsten sechs Monate vorläufig
auszufüllen. Außerdem bat er um Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung oder einer monatlichen Betriebswirtschaftlichen
Auswertung eines Steuerberaters ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs. Die Antragstellerin solle ferner
mitteilen, ob das Gewerbe "Unternehmensberatung, Networkmarketing" ausgeübt werde, ob sie weitere Zahlungen durch die Firma
W erhalten und wie sie in den letzten Monaten ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Der Antragsgegner wies schließlich auf
die in §
60 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) normierte Pflicht zur Darlegung aller Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, sowie auf die Möglichkeit nach §
66 Abs.
1 SGB I hin, die Leistungen im Fall der fehlenden Mitwirkung und der dadurch erschwerten Sachverhaltsaufklärung ganz oder teilweise
zu versagen.
Mit Schreiben vom 01.08.2020 übersandte die Antragstellerin die "Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse einer
in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person ab 15 Jahren", die "Anlage Sozialversicherung der Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II" und die "Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/ des Antragstellers und
der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen". Sie gab an, eine selbständige Tätigkeit auszuüben und mit ihrem Kraftfahrzeug
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an sechs Arbeitstagen je Woche zurückzulegen.
Mit Schreiben vom 06.08.2020 forderte der Antragsgegner erneut die bereits mit Schreiben vom 31.07.2020 erbetenen Unterlagen
bis zum 26.08.2020 an. Mit Schreiben vom 10.08.2020 teilte die Antragstellerin mit, dass sie alle Unterlagen, die im Rahmen
des infolge der Corona-Pandemie eingerichteten vereinfachten Bewilligungsverfahrens vorzulegen seien, bereits mit Schreiben
vom 01.08.2020 eingereicht habe. Mit Bescheid vom 08.09.2020 versagte der Antragsgegner die beantragten SGB II-Leistungen gemäß §
66 Abs.
1 SGB I ab dem 01.07.2020 vollständig. Zur Begründung führte er aus, dass die mit Schreiben vom 29.07.2020 und 06.08.2020 angeforderten
Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Diese seien jedoch nötig, um den Leistungsanspruch umfassend prüfen zu können.
Am 29.08.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sich aus den beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen ihre Bedürftigkeit ergebe.
Mithilfe der Corona-Soforthilfe habe sie die Pacht für die Gewerberäumlichkeiten aufgebracht. Der Lebensunterhalt sei zwischenzeitlich
mithilfe eines von ihrer Mutter am 28.02.2020 gewährten Darlehens in Höhe von 900,00 Euro sichergestellt worden. Zur Glaubhaftmachung
hat sie einen Darlehensvertrag übersandt. Hiernach ist das Darlehen zur Deckung essentieller laufender Kosten (Praxis etc.)
zwischen Frau B1 M als Darlehensnehmerin und der Antragstellerin als Darlehensgeberin mit der Verpflichtung zur Rückzahlung
bis zum 15.10.2020 geschlossen worden, wobei Frau B1 M den Vertrag als Darlehensgeberin und die Antragstellerin als Darlehensnehmerin
unterzeichnet hat. Sämtliche weiteren finanziellen Quellen zur Bedarfsdeckung seien ausgeschöpft worden. Ihre Bedürftigkeit
könne auch mithilfe der zur Akte gereichten Mahnung des Grundversorgers T GmbH bezüglich der für September 2020 fälligen Abschlagsanforderung
in Höhe von 85,00 Euro belegt werden. Unter Berücksichtigung des in § 67 SGB II geregelten vereinfachten Verfahrens müssten keine weiteren Nachweise erbracht werden. Ihre wirtschaftliche Situation ergebe
sich schon aus den eingereichten Prozesskostenhilfe- und Kontounterlagen.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II ab September 2020 zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, dass die Einkommen- und Vermögenssituation der Antragstellerin völlig unklar sei und daher keine Bedürftigkeit
festgestellt werden könne.
Der gegen den Bescheid vom 08.09.2020 am 17.09.2020 eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 als
unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 26.11.2020 hat das SG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Insbesondere bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, denn es sei völlig unklar, wie sich die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin seit der Antragstellung entwickelt habe,
wer für die laufenden Kosten aufkomme, inwiefern Zuwendungen Dritter erfolgten und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund hat die Antragstellerin am 11.12.2020 "Widerspruch" eingelegt und einen Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Sie hat nunmehr Kontoauszüge für die Zeit vom 04.05.2020 bis zum 31.12.2020
sowie eine Umsatzanzeige für den Zeitraum vom 30.12.2020 bis zum 12.01.2021 vorgelegt. Sie trägt vor, dass sich anhand der
übersandten Zahlungsaufforderungen der Krankenkasse bezüglich offener Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.03.2020
bis zum 30.09.2020 und der hierauf bezogenen Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes E sowie einer Mahnung des Telefonanbieters
D, der Firma B2 sowie der B3 Bank ihre wirtschaftliche Situation belegen lasse. Die Miete für ihre Wohnung werde derzeit teilweise
gestundet. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine Vermieterbescheinigung vor, wonach für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.09.2020
ein Mietzins in Höhe von monatlich 380,00 Euro, Hausgeld in Höhe von 159,00 Euro und Grundsteuer für das erste bis dritte
Quartal 2020 in Höhe von 201,98 Euro anfällt. Von den hiernach zu leistenden Zahlungen seien von der Antragstellerin im genannten
Zeitraum lediglich 1.272,00 Euro gezahlt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von 2.702,96 Euro werde bis zum 01.11.2020
gestundet. Beim Posten "Hausgeld" handele es sich um einen Teil der Miete. Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung stehe
nicht mehr in ihrem Eigentum. Ihr Vermieter habe telefonisch die Kündigung ihrer Wohnung ausgesprochen und angekündigt, diese
schriftlich zuzustellen, sofern keine Mietzinszahlungen erfolgten. Ein PayPal-Konto besitze sie nicht, sie könne jedoch nicht
ausschließen, dass es früher ein solches gegeben habe und dass dieses noch existiere. Bei der Abbuchung einer Basislastschrift
am 04.05.2020 in Höhe von 16,97 Euro durch PayPal handele es sich nicht um ihr PayPal-Konto. Die sich aus den vorgelegten
Kontoauszügen ergebenden Überweisungen von Frau B1 M in Höhe von 100,00 Euro am 04.08.2020, 50,00 Euro am 14.08.2020, 80,00
Euro am 11.09.2020 und 30,00 Euro am 17.09.2020 hätten die mangels Kontodeckung auftretenden Rücklastschriften verhindern
sollen. Die Beträge seien nur geliehen. Die Überweisung eines Betrags in Höhe von 27,50 Euro am 30.09.2020 an Frau B1 M sei
eine Teilrückzahlung des gewährten Darlehens gewesen. Bei der Gutschrift in Höhe von 85,00 Euro am 30.10.2020 habe es sich
um die Bezahlung für die Behandlung eines Hundes gehandelt. Weitere Einnahmen habe sie in der Zeit von September 2020 bis
Februar 2021 nicht gehabt. Dem stünden Ausgaben in Höhe von monatlich 1.157,39 Euro gegenüber. Diese setzten sich zusammen
aus monatlich 85,00 Euro für Strom (Wohnung), 256,00 Euro für Wohnraummiete, 475,00 Euro für Praxispacht, 18 Euro für Strom
(Praxis), 90,00 Euro für Internet, Telefon, mobil, 20,84 Euro für B3, 14,95 Euro für B2 und 197,60 Euro für die Krankenversicherung.
Die Praxispacht sei für die Monate Oktober und November 2020 aus der Corona-Soforthilfe gezahlt worden, die Miete für September
2020 habe ihr eine Freundin geliehen. Das Bargeld in Höhe von 985,00 Euro und 1.000,00 Euro, das sie am 04.05.2020 und am
22.06.2020 von ihrem Konto abgehoben habe, sei seit dem 01.07.2020 zur Deckung der laufenden Kosten verwendet worden. Neben
ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin in der Praxis in I übe sie keine weiteren Gewerbe aus. Die Praxistätigkeit habe sie nicht
aufrecht erhalten können. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 27.11.2020
vorgelegt.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.01.2021 vorgetragen, dass das Gericht ihren Antrag nicht als Antrag auf Grundsicherung
für Arbeitssuchende ansehen solle, sich die eingereichten Formulare vielmehr auf ihren Soloselbständigen-Antrag bezögen. Auf
gerichtliche Nachfrage hin hat sie mitgeteilt, dass sie ihren Antrag vom 27.07.2020 auf KSA und VA hinsichtlich der Corona
Situation für Selbständige aufrecht erhalte.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2020 zu gewähren sowie zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt S zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei weiterhin nicht glaubhaft
gemacht worden.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen sei für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 an Ausgaben für Lebensmittel lediglich
am 04.11.2020 eine Kartenzahlung bei Penny X in Höhe von 15,87 Euro ersichtlich.
Am 30.12.2020 hat die Antragstellerin einen neuen Leistungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Mit Schreiben des Antragsgegners
vom 29.01.2021 ist sie erneut zur Vorlage zahlreicher Unterlagen zur Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse aufgefordert worden.
Gegen den Bescheid vom 08.09.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 hat die Antragstellerin am 06.01.2021
Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (Az.: S 29 AS 47/21) erhoben.
Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat der Vermieter der Antragstellerin den Wohnraummietvertrag aufgrund der für mehrere Monate
ausstehenden Mieten zum 30.04.2021 gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte
Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Der "Widerspruch" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020 war als Beschwerde gegen
diese Entscheidung - mithin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie gegen die Ablehnung
des Antrags auf Prozesskostenhilfe - auszulegen. Aus ihrer Bezugnahme auf ihren Antrag vom 27.07.2020 ergibt sich, dass die
Antragstellerin weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II begehrt und meint, dass das vereinfacht Verfahren nach § 67 SGB II Anwendung finden kann.
Ob und inwiefern die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2020, mit dem
dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 01.09.2020 abgelehnt hat, zulässig ist, ist
bereits fraglich.
Für die Zeit ab dem 01.01.2021 ist die Beschwerde jedenfalls unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Die Antragstellerin
bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne
Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86b RdNr. 26b). Da die Antragstellerin ihr erstrebtes Ziel jedoch durch Vorlage der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.01.2021
angeforderten Unterlagen noch erreichen kann und insofern noch keine belastende Regelung in Form eines Versagungsbescheids
nach §
66 Abs.
1 SGB I vorliegt, bedarf es keines gerichtlichen Eingreifens.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 zulässig ist.
Zwar ist der seitens der Antragstellerin gestellte Antrag nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG grundsätzlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die Anfechtungsklage gegeben ist, weil
sich bei dieser der einstweilige Rechtsschutz nach §
86b Abs.
1 SGG richtet (vgl. Keller a.a.O., RdNr.
24 und 26 mwN). Dies steht der Zulässigkeit des Eilantrags hier aber nicht entgegen, obwohl richtige Klageart gegen einen Versagungsbescheid
nach §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I, mit dem die begehrten Leistungen - wie hier - ohne weitere Sachprüfung wegen der fehlenden Mitwirkung versagt worden sind,
allein die reine Anfechtungsklage ist; denn Streitgegenstand in einem solchen Rechtsstreit ist nicht der materielle Anspruch,
sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urt. vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R, RdNr. 12 bei juris; Beschl. vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, RdNr. 5 bei juris; Bayerisches LSG, Beschl. vom 14.11.2017 - L 11 AS 368/17, RdNr. 16 bei juris). Es entspricht insoweit aber herrschender Auffassung, dass zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes
ausnahmsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, obwohl eine Sachentscheidung in der Hauptsache
überhaupt noch nicht vorliegt (vgl. Thüringer LSG, Beschl. vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER, RdNr. 5 bei juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, RdNr. 8 bei juris, Beschl. des erkennenden Senates vom 30.09.2013 - L 2 AS 1236/13 B ER, L 2 AS 1237/13 B, RdNrn. 20 ff. bei juris; Bayerisches LSG, Beschl. vom 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER, RdNr. 20 bei juris).
Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dann allerdings, dass nicht nur die Versagung wegen
mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist, sondern der Antragsteller zudem auch glaubhaft gemacht hat, dass die sonstigen Voraussetzungen
für die Bewilligung der Leistungen auch vorliegen, weil die Aufhebung des Versagungsbescheides noch nicht zur Leistungsbewilligung
führt, wenn dieser - wie hier - nicht in einen bereits bewilligten Leistungszeitraum eingreift, sondern über einen Leistungsanspruch
in einem anstehenden Bewilligungszeitraum erstmals zu entscheiden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag
ist zudem nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist, weil es
anderenfalls keiner gerichtlichen Hilfe bedarf, um die begehrten Leistungen zu erhalten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats
vom 13.09.2018 - L 2 AS 1143/18 B ER). Ob die Antragstellerin hier ihren Mitwirkungshandlungen hinreichend nachgekommen ist, ist fraglich, weil sie die angeforderten
Kontoauszüge zu ihrem Paypal-Konto sowie nachvollziehbare Angaben zur Ab-/Ummeldung verschiedener Gewerbebetriebe nicht vorgelegt,
diesbezüglich aber mitgeteilt hat, dass sie über diese Nachweise nicht verfüge. Dies kann hier aber offen bleiben.
Auch wenn dieser Vortrag zutreffend sein sollte, ist die Beschwerde jedenfalls nicht begründet.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu. Das Sozialgericht hat den darauf gerichteten Eilantrag vom 29.08.2020 zu Recht
abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m.§
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B V 23/01 B, RdNr. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu
ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005
- 1 BvR 569/05, RdNr. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag
abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit
eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen
Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender
Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, RdNr. 26 bei juris; vgl. auch Keller, a.a.O., RdNr. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens
endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung
des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen,
die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs
und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und
unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich
an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch
des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss
vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung
der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze ist bereits ein Anordnungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2020
bis zum 31.12.2020 von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Weder hat sie bislang alle fehlenden
Unterlagen vorgelegt noch ist es ihr gelungen, ihre Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II, die u.a. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, hinreichend glaubhaft zu machen. Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse hält es der
Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin über hinreichendes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
verfügt und daher nicht hilfebedürftig ist. .
Zwar trägt sie vor, ihre Praxistätigkeit nicht aufrecht erhalten zu können. Dies steht jedoch im Widerspruch dazu, dass ihr
Kontoauszug am 30.10.2020 eine Gutschrift für die Behandlung eines Hundes aufweist und sie auf Nachfrage auch angibt, den
Hund einer Patientin behandelt zu haben. Ferner legen auch ihre Angaben, wonach sie sechsmal wöchentlich mit ihrem Kraftfahrzeug
ihre Praxisräume aufsucht, nahe, dass sie ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin weiterhin ausübt und auf diese Weise über Einkommen
zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Des Weiteren gibt sie an, dass sie sich das Geld für ihre Praxispacht für September
2020 von einer Freundin geliehen habe. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um ein Privatdarlehen oder eine als Einkommen
im Sinn des § 11 Abs. 1 und 3 SGB II zu berücksichtigende Einnahme handelt, hätte es nahe gelegen, dieses Geld zur Zahlung ihres Wohnraummietzinses zu nutzen,
wenn sie tatsächlich ihre Heilpraktikertätigkeit nicht mehr ausüben würde.
Des Weiteren sprechen auch die Zahlungseingänge von B1 M am 11.09.2020 in Höhe von 80,00 Euro sowie am 17.09.2020 in Höhe
von 30,00 Euro dafür, dass die Antragstellerin über Mittel zur Sicherung ihres Lebensbedarfs verfügt. Zwar gibt sie an, dass
das Geld lediglich geliehen sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten strengen Anforderungen, die an den Nachweis des Abschlusses
und die Ernstlichkeit des Darlehensvertrags unter Verwandten zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R, RdNr. 21 f. bei juris) wurden von der Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat die Antragstellerin weder
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Absprache von Rückzahlungsmodalitäten dargelegt. Zwar erfolgte am 30.09.2020
eine Überweisung in Höhe von 27,50 Euro vom Konto der Antragstellerin an B1 M, jedoch ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei
um die Teilrückzahlung des im August oder September 2020 "geliehenen" Geldes oder des im Februar 2020 gewährten Darlehens
handelt. Mithin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Zuwendungen von B1 M nicht um eine als
Einkommen nach § 11 SGB II zu wertende Schenkung handelt.
Bemerkenswert ist ferner, dass sich aus den eingereichten Kontoauszügen im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine
Abbuchung für Lebensmittel in Höhe von 15,87 Euro ergibt. Zwar trägt die Antragstellerin vor, mithilfe der Barabhebungen am
04.05.2020 in Höhe von 985,00 Euro sowie am 22.06.2020 in Höhe von 1.000,00 Euro die laufenden Kosten gedeckt zu haben. Zum
einen macht sie jedoch nicht glaubhaft, um welche laufenden Kosten es sich hierbei gehandelt hat. Selbst wenn man jedoch unterstellen
würde, dass das Geld zum Erwerb von Lebensmitteln, von Kleidung sowie von Hygieneartikeln zur Körperpflege genutzt wurde,
erscheint der monatlich verfügbare Betrag von rund 220,00 Euro (1.985,00 Euro geteilt durch neun Monate) als nicht kostendeckend.
Dies auch unter Berücksichtigung der nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin anfallenden Benzinkosten für die Nutzung
ihres Kraftfahrzeugs. Dies spricht dafür, dass die Antragstellerin fortlaufend über weitere - bisher nicht angegebene - Mittel
verfügt und damit ihren laufenden Lebensbedarf decken kann.
Schließlich deutet auch die Abbuchung einer Basislastschrift am 04.05.2020 in Höhe von 16,97 Euro durch PayPal darauf hin,
dass es ein PayPal-Konto gibt, welches bislang nicht offengelegt wurde. Nähere nachvollziehbare Angaben der Antragstellerin
hierzu sind auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Ungeklärt bleibt ferner, warum die Antragstellerin für die von ihr bewohnte
Mietwohnung für das erste bis dritte Quartal 2020 Grundsteuern zu zahlen hat, die grundsätzlich nur für Grundbesitz erhoben
werden. Offen ist auch, inwieweit die Antragstellerin noch andere Gewerbe (Unternehmensberatung, Networkmarketing) betreibt
oder für die Firma W tätig ist. Gewerbeabmeldungen hat sie jedenfalls nicht vorgelegt.
Auch mithilfe ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. § 202 Satz 1 i.V.m. §
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO)) konnte die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft machen. Denn in dieser nimmt sie nur auf ihre eingereichten
Prozesskostenhilfe- und Kontounterlagen sowie auf die Angaben von Rechtsanwalt S Bezug. Dies ist jedoch nicht ausreichend,
da sich eine eidesstattliche Versicherung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf tatsächliche Behauptungen beziehen kann. In anwaltlichen
Schriftsätzen sind jedoch die Übergänge zwischen tatsächlichen Behauptungen und rechtlicher Würdigung regelmäßig fließend.
Es können deshalb leicht Zweifel an der Reichweite der eidesstattlichen Versicherung entstehen. Zur Glaubhaftmachung einer
tatsächlichen Behauptung hätte die Antragstellerin mithin eine eigene Sachdarstellung geben und deren Richtigkeit an Eides
statt versichern müssen (vgl. zu diesem Erfordernis Prütting in Münchener Kommentar zur
ZPO, 6. Aufl. 2020, §
294, RdNr. 18).
Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, aufgrund des in § 67 SGB II geregelten vereinfachten Verfahrens für den Zugange zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 von der Glaubhaftmachung
ihrer Hilfebedürftigkeit befreit zu sein. Denn in Bezug auf die Hilfebedürftigkeit nach §
9 SGB I trifft § 67 Abs. 2 SGB II lediglich eine Regelung für vorhandenes Vermögen, nicht jedoch für das hier in Frage stehende Einkommen.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat diesen Antrag
ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs gegeben sind
(§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG, hinsichtlich des PKH-Beschwerdeverfahrens auf §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.