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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2015 - 2 AS 1972/15
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Grundsicherung für Arbeitssuchende und Anrechnung von Einkommen Bewilligung lediglich vorläufiger Leistungen bei schwankendem Einkommen Fehlende Erkennbarkeit der Schwankungen beim Einkommen Auswechseln der Rechtsgrundlage bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheides
Der Umstand, dass der beklagte Leistungsträger seine Aufhebungsverfügungen statt auf § 45 SGB X fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt hätte, würde keine Erfolgsaussichten der Klage des Leistungsempfängers begründen können. Weil die §§ 48 und 45 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 153 Abs. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2-3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.09.2015 S 21 AS 4937/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

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