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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2014 - 2 AS 2139/13
Einstweiliger Rechtsschutz bei bestandskräftiger Ablehnungsentscheidung und nachgehendem Überprüfungsantrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X
1. Es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund, wenn ein Antragsteller einen ablehnenden Bescheid bestandskräftig werden lassen und einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat.
2. Insofern kann die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts abgewartet werden.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB X § 44
,
SGB II § 20
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 31.10.2013 S 45 AS 2563/13 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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