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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - 2 AS 2280/13
Keine Prozesskostenhilfe bei Streit um Darlehensgewährung und Aufrechnung im Fall des Mietkautionsdarlehen nach § 42a SGB II
1. Die Gewährung der Mietkaution als Darlehen und die Rückgewähr durch anteilige Aufrechnung mit laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist geltende Rechtslage und verfassungsgemäß.
2. Ist nach dem Gesetz die Darlehensgewährung für eine Mietkaution der Regelfall, so gilt der nicht rückzahlbare Zuschuss als atypischer Sonderfall z.B. bei Erwerbsfähigkeitseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen altersabhängiger schwerer Vermittelbarkeit.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB II § 22 Abs. 6
,
SGB II § 42a
Vorinstanzen: SG Detmold 18.11.2013 S 6 AS 1240/13
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren hat nicht zu erfolgen.

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