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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2014 - 2 AS 262/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung Übernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden Bewilligungsabschnitt
Aus dem Regelbedarf sind auch die Kosten für die Übersendung der Befreiungsbescheinigung an die GEZ zu bestreiten.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.11.2013 S 35 AS 3274/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2013 wird abgelehnt.

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