Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
Übernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft
Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden
Bewilligungsabschnitt
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung des Klägers ist nicht kraft Gesetzes statthaft, §
144 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Der Hauptantrag, gerichtet auf Übernahme des Rundfunkbeitrages an die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft, betrifft eine Geldleistung, die lediglich bei 107,88 EUR (17,98 EUR
x 6 Monate) liegt; denn die angefochtene, den Leistungsanspruch des Klägers ablehnende Entscheidung des Beklagten - Bescheid
vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 - bezieht sich nur auf den laufenden Bewilligungsabschnitt
und lehnt als einheitlichen Streitgegenstand die Gewährung höherer als bislang zugestandener Leistungen ab; ihr kommt keine
Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zu (vgl. zum Mehrbedarf Bundessozialgericht -BSG- Urt. vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - RdNr. 12 bei [...]; Urt. vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - RdNrn. 14 ff. bei [...]; Urt. vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - RdNr. 15 bei [...]). Die Hilfsanträge vermögen die Statthaftigkeit der Berufung gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ebenfalls nicht zu begründen; denn die Weiterleitung der Bescheinigung über die Befreiungsvoraussetzungen an die GEZ bzw.
die Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden
Bewilligungsabschnitt übersteigen als Dienst- und Sachleistung bzw. Geldleistung erkennbar ebenfalls nicht den maßgeblichen
Wert von 750,00 EUR.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht kraft Gesetz statthaften Berufung liegen gleichfalls nicht vor.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass der Gegenstand der Streitsache eine bedeutsame, bisher nicht geklärte Rechtsfrage
aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine derart bedeutsame Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit
nicht auf. Die Kosten für die Übersendung der Befreiungsbescheinigung an die GEZ sind aus dem Regelbedarf zu tragen. Zur diesbezüglichen
Gestaltung der privaten Lebensführung sowie der Aufnahme sozialer Kontakte sind nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung
von Regelbedarfen (RBEG) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) und Abteilung
9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) sowie Abteilung 10 (Bildung) ein Betrag von insgesamt 73,31 Euro monatlich eingestellt.
Davon sind Brief- und Postgebühren in vertretbarem Umfang zu bestreiten. Als vertretbar ist das anzusehen, was der Durchschnitt,
der sich in gleicher oder ähnlicher finanzieller Situation befindet, üblicherweise hierfür aufwendet (vgl. Saitzek in Eicher,
SGB II, 2013, § 20 RdNrn. 36 und 51). Damit hält sich der allenfalls einmalig im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt anfallende Betrag von
einem Euro (Briefumschlag zuzüglich 0,60 Euro Porto) im Rahmen dessen, was der Durchschnitt in gleicher oder ähnlicher finanzieller
Situation aufwenden würde, um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erlangen. Dabei ist auch die Möglichkeit in
den Blick zu nehmen, dass ein Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Betrieb rundfunkgebührenpflichtiger
Gerätschaften absieht und sich somit den Bedarf von einem Euro im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt erspart.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 weicht auch nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und beruht
auch nicht auf einer solchen Abweichung (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG).
Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG). Ein solcher wird weder behauptet noch ist er als solcher erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
192 SGG.
Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten
(§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).