Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 3.600,- Euro für eine Mietkaution.
Die Antragstellerin zu 1.) ist Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 2.) bis 4.). Nach Besichtigung am 08.03.2022 mietete
sie mit undatiertem Mietvertrag zum 01.04.2022 eine 4-Zimmer-Wohnung im Haus G-Straße 14 in E an. Der Mietpreis beträgt monatlich
1.200,- Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 300,- Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,- Euro. Nach
§ 19 des Mietvertrages hat die Antragstellerin zu 1.) eine Kaution in Höhe von 3.600,- Euro, zahlbar in drei monatlichen Raten,
zu zahlen. Die erste Rate soll nach dem Vertrag zu Beginn des Mietverhältnisses fällig sein.
Unter dem 18.03.2022 beantragte die Antragstellerin zu 1.) bei dem Antragsgegner die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten.
Der Umzug sei zwingend erforderlich, da die Antragstellerinnen derzeit in einer Notunterkunft untergebracht seien und dort
teils unerträgliche Zustände (Bettwanzen u.a.) herrschten. Mit weiterem Schreiben vom 21.03.2022 beantragte sie hilfsweise
die darlehensweise Übernahme der Mietkaution sowie der Umzugskosten. Die Antragstellerin zu 1) habe den Schlafplatz in der
Notunterkunft zum 31.03.2022 gekündigt und könne die Mietsicherheit nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Sie fürchte, am
01.04.2022 mit ihren Kindern obdachlos zu sein.
Am 07.04.2022 haben die Antragstellerinnen bei dem Sozialgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Die Hausverwaltung poche auf baldige Zahlung, daher sein nunmehr Gefahr in Verzug.
Die Antragstellerinnen haben schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
86 Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verpflichten, die sich aus §
19 des von der Antragstellerin zu 1 mit Herrn S, vertreten durch die Hausverwaltung L, geschlossenen Mietvertrags über die Wohnung
im 2. Geschoss Mitte des Wohnhauses in der G-Straße 14 in E ergebende Mietsicherheit zuschussweise, hilfsweise darlehensweise
zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Er hat darauf hingewiesen, erst nach Einreichung einer verfahrensbezogenen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller
Stellung nehmen zu wollen.
Mit Beschluss vom 20.04.2022 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, denn die
Antragstellerinnen hätten nicht dargelegt, dass ihnen unzumutbare Nachteile für den Fall drohten, dass das Gericht nicht sofort
in ihrem Sinne entscheide. Alleine der Vortrag, die Hausverwaltung poche auf einen baldigen Zahlungseingang, reiche für die
Glaubhaftmachung nicht aus.
Gegen den ihnen am 22.04.2022 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am selben Tag Beschwerde eingelegt. Sie
seien gerade erst aus der Notunterkunft ausgezogen. Es sei abzusehen, dass sie ihre Wohnung räumen müssten, wenn weiterhin
die nach dem Mietvertrag geforderte Sicherheit nicht gezahlt werde. Dies folge aus dem einschlägigen Gesetz.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2022 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.600,- Euro für die Mietkaution der Wohnung im 2. Geschoss Mitte des Wohnhauses G-Straße 14 in E zuschussweise,
hilfsweise darlehensweise zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses und trägt ergänzend vor, dass die Wohnung eigenmächtig ohne seine
Zustimmung angemietet worden sei und eine entsprechende Zustimmung auch nicht erteilt worden wäre, da die Bedarfe für die
Unterkunft nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien. Insoweit handele es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum.
Mit Bescheid vom 29.04.2022 hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 30.09.2022 vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt und dabei monatlich Unterkunftskosten in Höhe einer Grundmiete von 576,- Euro, Betriebskosten in Höhe von 300,-
Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,- Euro berücksichtigt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz
begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).
Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden
kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 zum Az. 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der gemäß Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz erfordert auch Rechtsschutzerlangung innerhalb angemessener Zeit.
Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter
Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist,
nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).
Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Beschl. vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu
ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005
- 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag
abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit
eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen
Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender
Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto
geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs
zu richten.
Die Antragstellerinnen haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung der Aufwendungen für die Mietkaution in Höhe von 3.600,- Euro
aus § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2, Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am
Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine
Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Dieser Anspruch steht den Antragstellerinnen zu 2) bis 4) schon deshalb nicht zu, weil sie nach dem Mietvertrag nicht zivilrechtlich
zur Zahlung der Kaution verpflichtet sind. Das Kopfteil-Prinzip ist auf Leistungen für eine Mietkaution nicht anzuwenden,
weil eine mit der Rückzahlungsverpflichtung nach § 42a Abs. 1 S. 3 SGB II einhergehende faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft,
für unerfüllte Mietvertragsforderungen verhindert werden soll (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2020, L 6 AS 718/20 B ER, juris Rn. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 5 AS 295/18, juris Rn. 35).
Aber auch der Antragstellerin zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch weder als Zuschuss noch als Darlehen zu. Ausgehend
vom Wortlaut des § 22 Abs. 6 SGB II ist eine Zusicherung Tatbestandsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Diese steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur
dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei
Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 58/15 R, juris Rn. 17). Vorliegend hat die Antragstellerin zu 1.) vor dem Umzug einen Antrag auf Zusicherung gestellt, welcher
jedoch nicht rechtzeitig beschieden wurde. Unschädlich ist insofern, dass die Antragstellerin gleichwohl umgezogen ist, denn
bei treuwidriger Verzögerung kann dem Leistungsberechtigten eine Selbstbeschaffung nicht entgegen gehalten werden (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 21.01.2019, Az. L 1 AS 4370/18 ER-B, juris Rn. 25 m.w.N.). Gleichwohl bestand kein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung, denn der Umzug war weder durch
den kommunalen Träger veranlasst noch notwendig. Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist (Piepenstock in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 245; BeckOK SozR/Breitkreuz, 64. Ed. 1.3.2022, SGB II § 22 Rn. 25; Gagel, SGB II, Stand: 84. EL Dezember 2021, § 22 Rn. 122, beck-online). Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich
ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung
in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 06.08.2014, Az. B 4 AS 37/13 R, juris Rn. 14, 20; Beschluss des erkennenden Senats vom 23.06.2021, Az. L 2 AS 504/21 B ER, juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2019, Az. L 1 AS 4370/18 ER-B, juris Rn. 23 f.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnunterkunft notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich
war, da sich die Kosten der von der Antragstellerin zu 1) gewählten neuen Wohnung jedenfalls nicht als angemessen darstellen.
Denn die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in
die von dem Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht weiter hinzunehmenden
Nachteilen erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch in Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches
als angemessen anzusehen sind (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs
der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die
Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete
(= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere
auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs. Die Ermittlung der abstrakt
angemessenen Aufwendungen erfolgt unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt: (1) Bestimmung
der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen
örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit
es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (st.
Rspr., vgl. nur BSG Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
Wie der Senat bereits für das Konzept des Antragsgegners entschieden hat (vgl. Beschluss vom 23.06.2021, Az. L 2 AS 504/21 B ER, juris Rn. 32 ff.), ist im Rahmen der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte jedenfalls nicht prima facie ersichtlich,
dass dieses den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zu den Anforderungen
nur BSG, a.a.O., sowie Urteile vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 8 ff.) nicht genügt. Nach diesem Konzept ist für einen Haushalt mit vier Personen, ausgehend von einem Wohnraumbedarf
bis zu einer Größe von 95 qm, eine Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 876,- Euro angemessen. Die nach dem Mietvertrag
von der Antragstellerin zu 1) zu tragenden Kosten liegen mit 1.500,- Euro deutlich über diesem Wert und stellen sich nach
summarischer Prüfung vorliegend als unangemessen dar.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen
wegen einer gegenwärtigen Notlage zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine sofortige Bewilligung von höheren Grundsicherungsleistungen
für die Mietkaution angewiesen sind, weil sie ihr Existenzminimum nicht auf andere Weise sicherstellen können und ein Abwarten
bis zu einer Klärung ihrer Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen,
dass der Vermieter offenbar von seinem Recht aus § 19 des Mietvertrages, die Schlüssel erst nach der ersten Teilzahlung der
Kaution bei Beginn des Mietverhältnisses zu übergeben, keinen Gebrauch gemacht und bereits einen Einzug der Antragstellerinnen
ohne Zahlung der ersten Rate der Mietkaution ermöglicht hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht, dass
der Vermieter nunmehr unmittelbar eine fristlose Kündigung im Hinblick auf die Nichtzahlung der Mietkaution aussprechen wird.
Allein der Vortrag, dass sie ihre Wohnung zu verlieren drohen, wenn weiterhin keine Kaution gezahlt werde, reicht zur Glaubhaftmachung
nicht aus. Derzeit könnte die Antragstellerin zu 1) eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §
543 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) i.V.m. §
569 Abs.
2a BGB auch im Wege der Selbsthilfe durch eine Teilzahlung auf die Mietkaution abwenden. Denn nach den genannten Vorschriften ist
eine fristlose Kündigung erst dann möglich, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages im Verzug
ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind
bei der Berechnung der Monatsmiete nicht zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Vorschrift ist es der Antragstellerin zu
1) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zumutbar, auf die Mittel zurückzugreifen, welche ihr aufgrund des Freibetrages
auf das von ihr erzielte Erwerbseinkommen zur Verfügung stehen, um durch eine Teilzahlung die sofortige fristlose Kündigung
zu vermeiden. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1) sich um eine Einigung mit
dem Vermieter, z.B. durch Einräumung von Ratenzahlung in geringerer Höhe, bemüht hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).