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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2015 - 2 AS 860/13
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts Erledigung des angefochtenen Bescheids durch den Ablauf dessen Geltungsdauer Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts Verneinung des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses (hier keine Wiederholungsgefahr)
1. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung der Behörde ergeht.
2. Eine solche Wiederholungsgefahr ist zu verneinen, wenn dem Leistungsempfänger und Kläger nach dem angefochtenen Eingliederungsbescheid vom Dezember 2011 keine weiteren Arbeitsgelegenheiten mehr zugewiesen und auch keine Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II ausgesprochen wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die umfassende Änderung des § 16d SGB II durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, Seite 2854) zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 6
,
SGB II § 16d
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB II § 31
Vorinstanzen: SG Detmold 26.04.2013 S 18 AS 283/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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