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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - 2 AS 894/15
Einstweilige Anordnung bezogen auf die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Form des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs an rumänische Staatsangehörige Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Prüfung einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt
Hat ein Leistungsempfänger (hier rumänischer Staatsangehöriger) glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Arbeitsuche in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, bestehen in seinem Fall erhebliche Zweifel an der Europarechtkonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 13.05.2015 S 33 AS 1537/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.05.2015 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab dem 04.05.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31.10.2015, vorläufig Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen in Höhe von 317,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen zu 1/2.

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