LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2015 - 3 R 1005/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
Fehlen der Klagebegründung
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife ist jedenfalls dann nicht
schon wegen fehlender Klagebegründung zu verneinen, wenn - wie hier - der angefochtene Bescheid vorgelegt wird und der Kläger
im Widerspruchsverfahren unter Vorlage eines Attestes eines behandelnden Arztes geltend gemacht hat, es seien nicht alle Krankheiten
berücksichtigt und die Leistungseinschätzung treffe nicht zu.
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.09.2014 S 10 R 1662/14 WA
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die
Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
I, E, beigeordnet.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren
Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig
erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§
73a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG- i.V.m. §§
114,
115 Zivilprozessordnung -
ZPO-).
Insbesondere ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 Rn 14) in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsverfahren jedenfalls dann nicht schon wegen fehlender
Klagebegründung zu verneinen, wenn - wie hier - der angefochtene Bescheid vorgelegt wird und der Kläger im Widerspruchsverfahren
unter Vorlage eines Attestes eines behandelnden Arztes geltend gemacht hat, es seien nicht alle Krankheiten berücksichtigt
und die Leistungseinschätzung treffe nicht zu (weitergehend LSG Baden-Württemberg vom 19.05.2014 - L 13 AS 491/14 B und OVG NRW vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).