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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2016 - 3 R 241/15
Rente wegen Erwerbsminderung PKH-Verfahren Abänderung einer Beiordnung Wichtiger Grund für die Beendigung eines Mandatsverhältnisses Keine Mehrkosten für die Staatskasse
1. Ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Mandatsverhältnisses ist gegeben, wenn auch ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, veranlasst gewesen wäre, sich von dem ursprünglich beigeordneten Anwalt zu trennen.
2. Liegt kein wichtiger Grund vor, ist eine Änderung der Beiordnung nur möglich, wenn der Staatskasse durch die Beiordnung des vertretungsbereiten neuen Rechtsanwalts keine höheren Ausgaben entstehen.
Normenkette:
ZPO § 121
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.02.2015 S 44 R 560/12 , SG Dortmund 24.08.2012 S 44 R 560/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 23.03.2015 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2015 geändert. Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2012 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin unter zeitgleicher Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt C mit Wirkung vom 04.02.2015 Rechtsanwalt X, E, beigeordnet wird.

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