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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2021 - 3 R 299/21
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Erforderlichkeit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung
Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt ist – hier im Falle einer dauerhaft voll erwerbsgeminderten und in einer Werkstatt für Behinderte tätigen Versicherten.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 51 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 16.02.2021 S 52 R 553/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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