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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2017 - 3 R 383/16
Höhe einer Erwerbsminderungsrente Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte Nachweis von Beitragszeiten
1. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte auf 5/6 für lediglich glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG beruht auf der Erfahrungstatsache, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht.
2. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
3. Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne nicht schon dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind; denn aus dem Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ergibt sich nicht zwingend, dass während dieser Zeit auch ununterbrochen Beiträge entrichtet worden sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, mithin im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.
4. Den dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen müssen sonach die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein.
Normenkette:
FRG § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Münster 08.04.2016 S 14 R 207/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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