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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2014 - 4 R 317/14
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich eines Antrags auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten Erbringung von Sozialleistungen (hier Witwenrente) durch einen Leistungsträger und nachträgliches (teilweises) Entfallen des Anspruchs durch einen erstrittenen rückwirkenden Anspruch auf Verletztenrente Rückforderungsverfahren wegen überzahlter Sozialleistungen (hier Witwenrente) gegen den Versicherten bei bestehendem (aber hier nicht geltend gemachtem) Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen Leistungsträger (hier der Verletztenrente) Fortführung des Rechtsstreits seitens der Behörde trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises auf offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch bei den (angefochtenen) Bescheiden
Hat ein Leistungsträger wegen überzahlter Sozialleistungen gegen einen anderen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch, ist ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Versicherten grds. ausgeschlossen.
Normenkette:
SGG § 156 Abs. 3 S. 2
,
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
,
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3
, ,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.03.2014 S 26 R 56/09
Tenor
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der ihr gegenüber im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 verhängten Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird abgelehnt.

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