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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2014 - 4 R 457/14
Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung Auslegung des mit der Klage bzw. der Berufung verfolgten Prozessziels im Wege der Auslegung Isolierte Überprüfung von Rentenanpassungsbescheiden
1. Das Gericht stellt das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung fest, falls ein Kläger einen nicht eindeutigen Antrag stellt. Eine Bindung an die konkrete Antragstellung besteht nicht. Bei einem unvertretenen Kläger ist der wirkliche Wille in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen.
2. Der Rentenanpassungsbescheid stellt einen selbstständigen Streitgegenstand dar und kann nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren zulässig isoliert von dem Rentenbewilligungsbescheid mit einer Klage angefochten werden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des Regelungsgehalts von Bewilligungs- und Rentenanpassungsbescheiden, bedingen etwaige Mängel im Bewilligungsbescheid (Grundbescheid) eine Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden nicht.
Normenkette:
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 123
,
BGB § 133
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Köln 22.05.2014 S 5 R 591/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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