Tatbestand
Der Kläger begehrt Zwischenübergangsgeld vom 10.02.2015 bis 01.02.2017.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist gelernter Handweber und Textilingenieur und war zuletzt bis 31.08.2013 als angestellter
Modedesigner versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum 1997 bis 1998 infizierte er sich mit dem Humanen Immundefizienz-Virus
(HIV) und ist an AIDS erkrankt. In 2010 litt er an einem HIV-assoziierten hochmalignen B-NHL (Non-Hodgkin-Lymphom) duodenal,
das nach Polychemotherapie komplett remittiert ist.
Nachdem der Kläger ab 12.08.2013 arbeitsunfähig erkrankt und sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 aufgelöst worden war, bezog
er ab 01.09.2013 Krankengeld. Auf seinen Antrag vom 16.08.2013 hin bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe in
Form einer stationären medizinischen Rehabilitation, die der Kläger vom 04.03.2014 bis 15.04.2014 in der Klinik, Abteilung
Innere/Onkologie, im Ostseebad Schönhagen durchführte. Laut Entlassungsbericht vom 16.04.2014 wurde er im Hinblick auf seine
letzte Tätigkeit als Textildesigner auf Dauer arbeitsunfähig entlassen, da er der hohen Stressbelastung und dem sehr kompetitiven
Arbeitsumfeld nicht mehr gewachsen sei. Sinnvoll und notwendig sei aber eine Umschulung / Weiterqualifikation im sozialen
Bereich.
Der Kläger stellte daraufhin mit Datum vom 14.04.2014, bei der Beklagten eingegangen am 28.04.2014, einen Antrag auf Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation). In der Anlage zum Antrag gab er als aktuelle gesundheitliche Probleme
Infektanfälligkeit, Konzentrationsstörungen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen und Erschöpfungs- und Schmerzsituationen
an. Mit Bescheid vom 13.05.2014 bewilligte die Beklagte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Der Kläger
bemühte sich selbst um eine berufliche Neuorientierung und teilte der wegen seines Hauptwohnsitzes in Breese zunächst zuständigen
Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 30.07.2014 mit, er wolle zum 01.09.2015 eine Erzieherausbildung
beginnen, die am X-Hof in Bad Oeynhausen für drei Jahre stattfinden solle. Die mündliche Zusage habe er von der Berufsfachschule
bereits erhalten. Die Ausbildung erfordere ein 900-stündiges Vorpraktikum. Auch hierfür habe er schon eine mündliche Zusage
von einer Kindertagesstätte. Er bitte, die Kostenübernahme für diese Maßnahme zu bestätigen.
Nachdem der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach Bad Oeynhausen verlegt hatte, bewilligte ihm die Beklagte im Hinblick auf die
vom Kläger angestrebte Umschulung zum Erzieher mit Bescheid vom 07.10.2014 eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
vom 27.10.2014 bis 07.11.2014 bei der Berufsförderungswerk Köln GmbH mit internatsmäßiger Unterbringung. Während der Teilnahme
bezog der Kläger Krankengeld. Laut dem psychologischen Ergebnisbericht vom 01.12.2014 verfügt der Kläger über ein im oberen
Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Leistungspotential und ist Qualifizierungen auf gehobenem Ausbildungsniveau
gewachsen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht seien bei einer Umschulung im kaufmännischen Bereich oder in der Zeichentechnik
keine medizinischen Eignungsrisiken vorhanden. Bezüglich des Berufswunsches Jugend- und Heimerzieher seien Eignungsrisiken
zu bejahen, da es sich um eine Tätigkeit mit erhöhter Infektgefährdung, mit erhöhtem Zeitdruck, hoher psychosozialer Belastung
bzw. hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz handele. Eben solche Tätigkeiten seien nach der erfolgten
arbeitsmedizinischen Begutachtung aber ausgeschlossen. Auch aus psychologischer Sicht sei die angestrebte Ausbildung aufgrund
des gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens wenig empfehlenswert. Der Kläger sei wenig in der Lage, eine leidensgerechte Alternative
aufzubauen, sei impulsiv und emotional; es gelinge ihm nicht, seinen Berufswunsch selbstkritisch zu reflektieren.
Der Kläger teilte der Beklagten nach Einsicht in den Ergebnisbericht mit Schreiben vom 03.01.2015 mit, eine Eignungsprüfung
für soziale Berufe sei gar nicht durchgeführt worden. Vielmehr habe man ihn vehement auf kommerzielle Berufe orientieren wollen.
Mit Schreiben vom 19.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab 10.02.2015
bis zu Realisierung der Rehabilitationsmaßnahme. Die dem Grunde nach bewilligte Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben sei
weiterhin nicht umgesetzt und am 09.02.2015 werde er von der Krankenversicherung ausgesteuert. Laut Aktenvermerk fand am 06.02.2015
ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Rehabilitationsfachberatung der Beklagten statt, in dem auf die Möglichkeit einer
Qualifizierung des Klägers im kaufmännischen Bereich hingewiesen wurde. Der Kläger habe davon aber Abstand genommen, da er
in seiner früheren Position massive Mobbingerfahrungen gemacht habe.
Ab 10.02.2015 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I.
Am 17.02.2015 erließ die Beklagte mehrere Bescheide.
Sie lehnte zum einen den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für eine Qualifizierung
zum Erzieher ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien zielorientiert und sachgerecht in dem Umfang einzusetzen, in
dem sie notwendig seien, um Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu befähigen, am Arbeitsleben möglichst dauerhaft
teilzuhaben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe für die angestrebte Tätigkeit als Erzieher
keine gesundheitliche Eignung, so dass es überwiegend unwahrscheinlich sei, dass damit eine dauerhafte Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt gelinge. Die hiergegen nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2015 erhobene Klage bei
dem Sozialgericht (SG) Detmold, die dort unter S 6 R 723/15 geführt wurde, nahm der Kläger im Oktober 2016 zurück. Aus gesundheitlichen Gründen kämen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nicht mehr in Frage. Er habe ein Verfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung eingeleitet.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 stellte die Beklagte Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber in Aussicht. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger am 14.03.2015 Widerspruch ein. Er sei in Erwartung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer Aus- und Weiterbildung
im sozialen Bereich. Mit Bescheid vom 16.07.2015 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid. Seit Juli 2013 liege bei
dem Kläger volle Erwerbsminderung vor.
Mit dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von
Zwischenübergangsgeld ab. Die Voraussetzungen des §
51 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) seien nicht erfüllt. Die angestrebte Qualifizierung zum Erzieher sei abgelehnt und Vermittlungshilfen für eine gesundheitsgerechte
Tätigkeit bewilligt worden. Eine Entscheidung darüber, ob oder inwieweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen
Übergangsgeldanspruch auslösen, bewilligt werden, sei noch nicht getroffen worden.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 19.03.2015 Widerspruch ein. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien am
15.04.2014 abgeschlossen worden. Zusammen mit dem Reha-Abschlussbericht habe er den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben gestellt. Mit Bescheid vom 13.05.2014 seien Teilhabeleistungen dem Grunde nach auch bewilligt worden und damit
auch Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen. Dass die Leistung bisher nicht erbracht worden sei, sei nicht
von ihm zu vertreten. Er sei in Erwartung der ausstehenden Leistung arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Krankengeld
mehr. Daher seien die Voraussetzungen des §
51 Abs.
1 SGB IX erfüllt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2015 als unbegründet zurück. Für die Bewilligung von
Zwischenübergangsgeld sei Voraussetzung, dass die nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation folgende
Teilhabeleistung einen Anspruch auf Übergangsgeld begründe und aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten
habe, nicht unmittelbar im Anschluss durchgeführt werden könne. Hier sei die beantragte qualifizierte Umschulung zum Erzieher
abgelehnt worden und eine andere einen Anspruch auf Übergangsgeld begründende Leistung weder bewilligt noch durchgeführt worden.
Daher seien die Voraussetzungen für die Zahlung von Zwischenübergangsgeld nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2015 Klage vor dem SG Detmold erhoben und zur Begründung vorgetragen, während der medizinischen
Rehabilitation sei die Notwendigkeit einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme im sozialen Bereich ausdrücklich festgestellt worden.
Bis 09.02.2015 habe er Krankengeld bezogen und beziehe nunmehr seit dem 10.02.2015 Arbeitslosengeld I. Er sei aber weiterhin
arbeitsunfähig und in Erwartung der einen Übergangsgeldanspruch begründenden Teilhabeleistung.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2015 im Hinblick auf das Verfahren S 6 R 723/15 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme durch den Kläger mit Schriftsatz vom 17.10.2016 hat dieser ergänzend vorgetragen,
zwar sei das Parallelverfahren wegen der gesundheitlichen Entwicklung durch Klagerücknahme rechtskräftig abgeschlossen. Es
seien aber damals weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gewesen. Diese Erforderlichkeit genüge für
den Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, der tatsächlichen Umsetzung bedürfe es nicht. Er begehre den Differenzbetrag zwischen
dem Krankengeld und dem Übergangsgeld.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 aufzuheben und ihm Zwischenübergangsgeld
rückwirkend ab dem 10.02.2015 zuzusprechen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig gehalten. Neben dem erforderlichen
Abschluss einer vorangegangenen Leistung verlange §
51 Abs.
1 SGB IX, dass anschließend weitere Leistungen erforderlich seien, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben
sei. Hier fehle es an einer solchen Leistung; diese sei vielmehr - nach Klagerücknahme nunmehr auch bestandskräftig - abgelehnt
worden.
Mit Bescheid vom 01.02.2017 hat die Beklagte dem Kläger ab 01.02.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ausgehend
von einem Leistungsfall am 12.08.2013 bewilligt.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31.07.2017 zu einer Entscheidung nach §
105 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2019 abgewiesen. Dem Kläger seien der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
sich anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weder konkret bewilligt noch seien solche durchgeführt worden.
Sie seien auch im Zeitraum ab der begehrten Bewilligung (10.02.2015) nicht mehr erforderlich gewesen, da von einem aufgehobenen
Leistungsvermögen von nicht absehbarer Dauer für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen gewesen sei. Zudem habe auch kein
Vorbezug vorgelegen, da der Kläger seit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durchgehend Krankengeld bezogen habe.
Gegen den am 11.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.02.2019 Berufung eingelegt. Das SG gehe davon aus, dass er an einer symptomlosen oder remittierten HIV-Erkrankung leide. Das sei unzutreffend. Er leide an AIDS
und fühle sich durch die Aussagen des SG allumfassend diskriminiert. Seine gesundheitliche Situation sei in den Gutachten während der Arbeitserprobung nicht richtig
eingeschätzt worden. Seine körperliche Leistungsfähigkeit sei durch die HIV-Erkrankung nicht eingeschränkt gewesen. Die Gutachterin
komme zu dem völlig falschen Ergebnis, dass er keine Tätigkeit mit erhöhter Infektgefährdung ausüben könne. Das unterstelle,
dass der Kläger aufgrund seiner HIV-Erkrankung andere Menschen gefährden könne. Daher sei der Beruf eines Erziehers als ungeeignet
abgelehnt worden. Das sei grob fehlerhaft. Mit HIV könne man jeden Beruf ausüben. Er sehe sich durch dies Beurteilung diskriminiert.
Die Ablehnung der Reha-Maßnahme zum Erzieher verstoße gegen Art. 8 und 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Er sei so zu stellen, wie er ohne Diskriminierung stehen würde. Ihm sei daher Übergangsgeld zu gewähren. Es sei ihm damals
auch keine Umschulung, z. B. im kaufmännischen Bereich angeboten worden. Die Rentenbewilligung sei für ihn völlig überraschend
gewesen. Weder habe er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt, der in einen Rentenantrag hätte
umgedeutet werden können, noch sei er dazu aufgefordert worden. Da kein fiktiver Antrag auf Rente vorliege, sei ihm Zwischenübergangsgeld
ab dem 10.02.2015 bis zum Erlass des Rentenbescheides am 01.02.2017 zu gewähren. Das im Hinblick auf den Rentenbescheid geführte
Klageverfahren vor dem SG Detmold sei abgeschlossen worden, nachdem der Kläger ausgeführt habe, er sei mit der Rente eigentlich
einverstanden, mache aber eine Schadensersatzanspruch geltend, da die Qualifizierung zum Erzieher damals zu Unrecht abgelehnt
worden sei. Nunmehr sei das Verfahren, nachdem das Landgericht Münster die Klage abgewiesen habe, bei dem OLG Hamm anhängig.
Einen Bescheid, mit dem die Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach aufgehoben worden sei,
habe er nicht bekommen. Eine Umschulung im kaufmännischen Bereich sei ihm nie angeboten worden.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 22.07.2020) hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.09.2020 gem.
§
153 Abs.
5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 zu verurteilen, ihm Zwischenübergangsgeld für die
Zeit vom 10.02.2015 bis zum 01.02.2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Bescheid vom 13.05.2014, mit dem Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt worden seien, sei mit Bescheid vom 15.07.2015 aufgehoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des
SG Detmold - S 6 R 723/15 - sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Anspruchsgrundlage für das begehrte Übergangsgeld ist §
51 Abs.
1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Darin heißt es: Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer
dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten
haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das
Übergangsgeld weitergezahlt, wenn 1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben
oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. Dabei
ist das Übergangsgeld auf der Grundlage des §
51 Abs.
1 SGB IX nach dem Gesetzeswortlaut zwischen zwei Maßnahmen weiterzugewähren. Denn alleiniger Grund der Übergangsleistung nach §
51 Abs.
1 SGB IX bzw. dessen Vorgängervorschriften ist das spezifisch rehabilitationsbedingte Sicherungsbedürfnis des Versicherten in Folge
der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme. Es ist nach Sinn und Zweck nur zu gewähren, wenn der Versicherte sich wegen
einer Rehabilitationspause nach Abschluss einer Maßnahme bereithalten muss, an einer weiteren Veranstaltung eines Rehabilitationsträgers
teilzunehmen, und typischerweise deswegen eine wirtschaftliche Einbuße hinnehmen müsste, wenn das Übergangsgeld nicht weitergewährt
würde. Das gilt bei arbeitsfähigen Betreuten, solange sie während einer von ihnen nicht zu vertretenden Rehabilitationspause
in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden können und bei arbeitsunfähigen Betreuten, wenn sie keinen Krankengeldanspruch
haben (vgl. so zu den vergleichbaren Vorschriften § 18e Abs. 1 AVG und § 25 Abs. 3 Nr. 4
SGB VI BSG, Urteil vom 10.08.89 - 4 RA 46/88 -, Rn. 19, 20, juris; Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R -, sozialgerichtsbarkeit.de).
Eine solche Fallkonstellation liegt im Falle des Klägers nicht vor. Zwar sind ihm nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
mit Bescheid vom 13.05.2014 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden. Diese lösen aber nicht
per se auch einen Anspruch auf Übergangsgeld aus. Vielmehr ist beispielsweise auch die dem Kläger mit Bescheid vom 17.02.2015
zunächst in Aussicht gestellte Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber
eine solche Teilhabeleistung, die aber keinen Übergangsgeldanspruch auslöst.
Soweit der Kläger mit seinem Anliegen, er sei "so zu stellen, wie er ohne Diskriminierung gestanden hätte", ihm also die Umschulung
zum Erzieher gewährt worden wäre, sinngemäß einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen möchte, kann er damit
nicht durchdringen. Eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld
besteht, die aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, kann für die Vergangenheit auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs fingiert werden und einen (Zwischen-)Übergangsgeldanspruch auslösen.
Soweit der Kläger in der Ablehnung der Umschulung zum Erzieher einen Verstoß gegen Art. 8 und 14 EMRK sieht, ist dies für das vorliegende Verfahren über die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nicht relevant. Das Klageverfahren
gegen die Ablehnung der Umschulung zum Erzieher, das bei dem SG Detmold - S 6 R 723/15 - geführt wurde, ist aber nach Klagerücknahme abgeschlossen. Der Kläger verfolgt sein Anliegen nach eigenen Angaben im Wege
eines Schadensersatzanspruchs zivilgerichtlich weiter.