Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
ist nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte,
darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 [...] Rn 26 - BVerfGE 81, 347).
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte es von vornherein, genauso auch im weiteren Verlauf des Verfahrens,
an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG setzt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86 b Rz. 26).
Daran fehlt es, wenn die Antragtellerin keiner gerichtlichen Hilfe bedarf, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne
Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschlüsse des erkennenden
Senats vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS - und vom 19.04.2011 - L 6 AS 399/11 B ER sowie LSG NRW Beschluss vom 24.02.2012 - L 12 AS 161/12 B ER -). Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 05.04.2012, eingegangen bei Gericht am 10.04.2012, noch
im Verlauf des Verfahrens ist die Einschaltung des Gerichts erforderlich gewesen. Der Antragstellerin waren zuletzt mit dem
Bescheid vom 15.09.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.11.2011, 15.12.2011, 20.12.2011 und 19.03.2012 für die
Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Bei Auslaufen des Bewilligungszeitraums ist regelmäßig eine erneute Antragstellung erforderlich (BSG Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 29/10 R; Urteil vom 18.02.2011 - B 4 AS 99/10 R). Daran fehlte es bis zur Beantragung der einstweiligen Anordnung jedoch. Die Antragstellerin kann sich insofern nicht
darauf zurückziehen, dass ihr der Antragsgegner kein Formular eines Weiterbewilligungsantrages zugesandt habe. Bevor sie um
gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, wäre es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zumutbar gewesen, sich zunächst unmittelbar
an den Antragsgegner zu wenden und dort die Weiterbewilligung der Leistungen - ggf. auch formlos - zu beantragen. Weder aus
ihrem Vortrag noch aus den Verwaltungsvorgängen ist aber ersichtlich, dass ein entsprechender Antrag zuvor gestellt worden
ist. Die von ihr beschriebenen Gespräche im Zusammenhang mit der Berechnung der Leistungen in dem Zeitraum vom 01.10.2011
bis zum 31.03.2012 ersetzen die erforderliche Antragstellung jedenfalls nicht. Es bestand auch kein Anlass für die Annahme,
dass der Antragsgegner die Leistungen trotz entsprechenden Weiterbewilligungsantrages verweigern würde. Noch mit Änderungsbescheid
vom 19.03.2012 hat der Antragsgegner die der Antragstellerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft in dem Zeitraum bis 31.03.2012
zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung ihres Vortrages, dass das Einkommen ihres Lebensgefährten weggefallen sei, und
unter Berücksichtigung von Elterngeld und Kindergeld neu berechnet. Darüber hinaus hat ihr der Antragsgegner - wie die Antragstellerin
selbst vorträgt - noch im Monat März 2012 Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt. Auch der Umstand, dass der Antragstellerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
drohte die Energieversorgung abgestellt zu werden, vermag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Es steht
außer Frage, dass für eine Familie mit Kleinkind der drohende Verlust der Energieversorgung eine schwierige Situation darstellt.
Das ist für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aber dann nicht entscheidend, wenn noch nicht alle zumutbaren
Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Das zeigt sich auch im Fall der Antragstellerin. Zu dem Zeitpunkt als der drohende
Verlust der Energieversorgung schriftsätzlich in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingebracht worden ist - durch
anwaltlichen Schriftsatz vom 30.04.2012 - war die Situation durch Vorsprache bei dem Antragsgegner, der dabei geschlossenen
Vereinbarung vom 19.04.2012 und der sodann erfolgten Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit den Wuppertaler Stadtwerken bereits
längst abgewendet.
Abschließend ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin aufgeworfenen Berechnungsfragen für die Zeit ab 01.01.2012
bis 31.03.2012 - Wegfall des Einkommens des Lebensgefährten - einen Zeitraum in der Vergangenheit betreffen und daher ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Zeitraum ab 01.04.2012 ebenfalls nicht begründen können. Soweit die Antragstellerin die Anrechnung
des Kindergeldes bei ihrem Sohn U (geb. 00.00.2011) beanstandet, ist eine Beschwer nicht ersichtlich. Wie aus den Bescheiden
vom 19.03.2012 und auch 26.04.2012 zu entnehmen ist, hat der Antragsgegner das Kindergeld allein bei dem Sohn der Antragstellerin
als Einkommen angerechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).