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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2015 - 6 AS 1258/15
Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Leistungen nach SGB II auch in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für EU-Bürger Neugründung eines selbstständigen Gewerbes Annahme eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Bedarfe der Unterkunft und Heizung
Anders als das SG ist der Senat nicht der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig frühestens erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft abgewendet werden könne. Die Fokussierung auf diesen Zeitabschnitt hält das Gericht für unzureichend, da schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt - entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls - wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein können, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Maßstab kann hier auch nicht nur der rechtliche Rahmen einer fristlosen Kündigung sein.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
BGB § 543 Abs. 2
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
,
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 573c Abs. 1
,
GG Art. 13
,
GG Art. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.07.2015 S 35 AS 2146/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.07.2015 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II auch in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 02.06.2015 bis zum 30.08.2015 in Höhe von 1785 Euro zu gewähren. Den Betrag hat der Antragsgegner bis zum 18.12.2015 unmittelbar auf das Vermieterkonto, T Bank, IBAN:DE 000, BIC: XXX, zu überweisen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im ersten Rechtszug zur Hälfte und im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang.

Entscheidungstext anzeigen: