Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz
begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog.
Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfG
Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 Rn 28 - BVerfGE 93, 1). Der vom Antragsteller geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Bezüglich des Antrags auf Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 600,00 Euro an die Klägerin aus dem Verfahren S 35 AS 1458/16 B ER (SG Duisburg) ist kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich. Es ist im dortigen Verfahren zu klären, ob das Verfahren tatsächlich
noch nicht beendet ist bzw. ob der Beklagte tatsächlich verpflichtet ist, ein Darlehen in Höhe von 600,00 Euro zu gewähren.
Auch die Frage der Kostentragung für dieses Verfahren muss in diesem Verfahren vor dem SG geklärt werden. Im Übrigen ist für diesen Antrag auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat auch für den Antrag auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1940,00 Euro einen Anordnungsgrund
nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Zwar hat die Vermieterin der Antragstellerin schon mit Schreiben vom 23.05.2016 eine Räumungsklage erhoben. Der Zahlung der
Mietschulden bedarf es aber nicht zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils, des Wohnungsverlustes, der durch die spätere
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Denn es gibt deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin
selbst offenbar kein Interesse (mehr) an einem dauerhaften Erhalt ihrer Wohnung als Lebensmittelpunkt hat.
Ausweislich der Verwaltungsakten des Beklagten hat sie am 08.07.2016 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, sie habe sich entschlossen,
die Wohnung aufzugeben, da die Vermieterin ständig Ärger mache und nichts repariert werde. In der Wohnung läge auch ein Wasserschaden
vor. Sie hat zudem das Angebot, eine zu erwartende Nachzahlung des Antragsgegners direkt an die Vermieterin zu überweisen,
abgelehnt. Bei einer weiteren Vorsprache am 03.08.2016 hat sie angegeben, sie werde voraussichtlich noch im August umziehen.
Es wurde daher vereinbart, dass die Miete für August zunächst nicht an die Vermieterin ausgezahlt werden solle. Schließlich
hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin auch die Nachfrage des Gerichts vom 26.09.2016 nach dem Sachstand im Räumungsklageverfahren
und den aktuellen Mietrückständen nicht beantwortet, sondern lediglich erneut die Klageschrift vom 23.05.2016 übersandt und
auf einen Termin des Amtsgerichts vom 29.09.2016 hingewiesen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss
zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ebenfalls mangels
hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 93 a
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.