Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2012 geändert. Der Antrag
des Antragstellers vom 02.07.2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in
beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt
und Rechtsanwältin T in E beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.08.2012
dem Antragsteller deshalb zu Unrecht vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuerkannt, weil der Antrag unzulässig war. Eine einstweilige Anordnung nach §
86 Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis war nicht (mehr) statthaft, da der
Bescheid vom 22.06.2012 bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat gegen diesen die beantragten Leistungen ablehnenden
Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Ist die Ablehnung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige
Regelung nicht -mehr- möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in
der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit,
§
86b SGG, Rn. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur
VwGO, 12. Auflage, §
123 , Rn. 18). Mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides wird der darauf bezogene Antrag auf einstweilige Anordnung, auch
soweit es um die Beschwerdeinstanz geht, unzulässig (LSG Saarland Beschluss vom 11.08.2005 - L 9 B 4/05 AS, [...] Rn. 24 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 10. Auflage 2012, §
86b Rn. 26 d).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T beruht auf §
73a Abs.
1 S.1
SGG i. V. m. §
119 Abs.
1 S. 2
ZPO, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§
177 SGG).